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Rechner: Ihr Anspruch auf Hilfe für Öl-, Flüssiggas- oder Pelletheizung

Stand:
Die Brennstoffe Öl, Flüssiggas, Kohle und Holz waren im Krisenjahr 2022 besonders teuer. Für Einkäufe gibt es eine finanzielle Hilfe des Staates: Wer zwischen dem 1. Januar und 1. Dezember 2022 mindestens einmal zu hohen Preisen eingekauft hat, kann eine Erstattung beantragen.
Ein Taschenrechner und eine Hand mit Münzen vor einer Rechnung.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ob Sie einen Anspruch haben und wie hoch dieser ausfällt, hängt von dem Preis ab, den Sie bei Ihren Einkäufen gezahlt haben. Sie können Ihren persönlichen Anspruch bei uns nachrechnen.
  • Für eine Erstattung müssen Sie Rechnungen aus dem Jahr 2022 vorlegen und können maximal 2000 Euro pro Haushalt erhalten.
  • Die Hilfe gibt es nur auf Antrag. Sollten Sie einen Anspruch haben, müssen Sie sich also bei der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland melden.
  • Im Mai ist nun überall das Verfahren gestartet - bei der in Ihrem Bundesland zuständigen Stelle können Sie einen Antrag stellen.
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Auch private Haushalte, die mit Brennstoffen wie Heizöl, Flüssiggas, Kohle oder Holz (z.B. als Pellets) heizen, werden in der Energiekrise rückwirkend finanziell entlastet. Die genauen Bedingungen hat das zuständige Bundesministerium veröffentlicht. Beantragt und abgewickelt wird das im jeweiligen Bundesland. Drei Bundesländer gehen eigene Wege, die übrigen haben sich für das Verfahren zusammengeschlossen.

Unklar ist uns derzeit (Stand 16. Mai 2023) die genaue Situation in Berlin. Das Bundesland hatte mit der "Heizkostenhilfe Berlin" bereits im Januar 2023 ein eigenes Programm gestartet, das teils etwas anderen Regeln und Berechnungen folgte als das später beschlossene Bundeshilfsprogramm. Aktuell schreibt die zuständige Stelle, es gebe eine Antragspause in Berlin. Begründung: "Um die für das Land Berlin bereitstehenden Bundesmittel nutzen zu können, ist es notwendig, das vorhandene Verfahren anzupassen, um den Anforderungen des neuen Bundeshilfsprogramms zu entsprechen."

Die bundesweite Regelung sieht vor:

  • Sie müssen Rechnungen aus dem Zeitraum 1. Januar bis 1. Dezember 2022 vorlegen und
  • können maximal 2000 Euro pro Haushalt erhalten.
  • Die so errechnete Entlastung muss außerdem mindestens 100 Euro pro Haushalt betragen, damit es zu einer Auszahlung kommt.

Voraussetzung ist, dass sich Ihr Preis im Vergleich zum allgemeinen Preisniveau des Jahres 2021 mehr als verdoppelt hat – ab dann können Sie mit einer Erstattung rechnen.

Direkt um die Erstattung kümmern können sich Besitzer:innen von Immobilien, die ihre Brennstoffe selbst einkaufen.

Wer dagegen zur Miete wohnt, sollte sich im Zweifel an seine Vermieterin / seinen Vermieter wenden und einfordern, dass diese:r die Erstattung beantragt und an Sie als Mieter:in weitergibt. Wir gehen davon aus, dass Vermieter:innen verpflichtet sind, den Antrag zu stellen, falls dieser Aussicht auf Erfolg hat. Unser Rechner (siehe Schritt 2) kann für Mieter:innen nur eine erste Orientierung geben.

Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt und mit einem Rechner, wie Sie vorgehen können:

Schritt 1: Suchen Sie Rechnungen von 1. Januar bis 1. Dezember 2022 heraus

Nur für diesen Zeitraum gilt laut Gesetz der Härtefallfonds.

Sie brauchen die Rechnungen, um mit unserem Rechner unten Ihren persönlichen Erstattungsanspruch herauszufinden. Außerdem müssen Sie Kopien der Rechnungen später mit Ihrem Antrag zusammen einreichen.

Für das zuständige Bundesministerium ist zunächst entscheidend, ob das Lieferdatum in den genannten Zeitraum fällt. Die Bundesländer können allerdings ausnahmsweise auf das Bestelldatum abstellen, "sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers aber erst später (bis 31. März 2023) erfolgte". Erkundigen Sie sich im Zweifel, wie das in Ihrem Bundesland genau geregelt ist.

Schritt 2: Ermitteln Sie Ihren persönlichen Erstattungsanspruch

Der Erstattungsanspruch berechnet sich im Verhältnis zum allgemeinen Preisniveau des Jahres 2021 anhand sogenannter Referenzpreise.

Diese Referenzpreise sind festgelegt worden (alle Preise inkl. MwSt.):

  • Heizöl: 71 Cent pro Liter
  • Flüssiggas: 57 Cent pro Liter
  • Holzpellets: 24 Cent pro Kilogramm
  • Kohle/Koks: 36 Cent pro Kilogramm
  • Scheitholz: 85 Euro pro Raummeter
  • Holzbriketts: 28 Cent pro Kilogramm
  • Holzhackschnitzel: 11 Cent pro Kilogramm

Schauen Sie auf Ihre Rechnungen aus 2022, ob Sie mehr als das Doppelte dieser Referenzpreise je Liter bzw. Kilogramm oder Raummeter bezahlt haben. Dann kommen Sie für eine Erstattung in Frage.

Ob es eine Erstattung für Sie gibt und wie hoch diese vermutlich ausfällt, können Sie jetzt einfach mit unserem Rechner herausfinden:

Achtung: Da das Land Berlin sein Verfahren anpassen möchte (Stand 16. Mai 2023), können wir nicht sicher sagen, ob Berliner:innen mit unserem Rechner zu korrekten Ergebnissen kommen.

Musterbrief GeneratorBerechnen Sie hier Ihren Erstattungsanspruch:

Zur Rechenmethode: Von jedem Euro, den Sie im Jahr 2022 über die Preisverdopplung hinaus gezahlt haben, wird der Staat 80 Prozent übernehmen. Diese Entlastung erhalten Sie aber nur dann, wenn der Erstattungsbetrag mindestens 100 Euro pro Haushalt beträgt. Außerdem gibt es auf diese Weise maximal 2000 Euro pro Haushalt.

Ein Beispiel für ein Einfamilienhaus nennt das Bundesministerium:

Ein Haushalt bezieht 3000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((Rechnungsbetrag für die gelieferten 3000l brutto)- 2*(3000*0,71))=432 Euro.

Beim Rechnungsbetrag für die gelieferten 3000l brutto wird es sich in diesem Beispiel bei den meisten Brennstoff-Anbietern um 3000 Liter Mal 1,60 Euro pro Liter handeln, also in der Rechnung oben: 4800 Euro.

Werden mehrere Privathaushalte durch die Heizung versorgt, ändern sich sowohl der Mindestbetrag als auch die maximal erreichbare Erstattung.

Der Mindestbetrag steigt für jeden Privathaushalt um 100 Euro. Allerdings nur bis zu 1000 Euro, danach steigt er dann nicht mehr.

Der Maximalbetrag steigt für jeden Privathaushalt um 2000 Euro.

Das Bayerische Staatsministerium nennt zum jeweiligen Mindestbetrag Beispiele:

Beheizt eine Feuerstätte ein Einfamilienhaus (einen Privathaushalt), dann beträgt der Mindestentlastungsbetrag 100 Euro.

Beheizt eine Feuerstätte in einem Mehrfamilienhaus drei Privathaushalte, dann beträgt der Mindestentlastungsbetrag 300 Euro (3 x 100 Euro).

Beheizt eine Feuerstätte in einem Mehrfamilienhaus 15 Privathaushalte, dann beträgt der Mindestentlastungsbetrag 1000 Euro.

Wichtig ist: Für eine Erstattung müssen Sie bei Ihrem Bundesland einen Antrag stellen.

Schritt 3: Stellen Sie einen Antrag

Sie glauben, dass Sie einen Erstattungsanspruch haben könnten? Die Hilfe wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen sich darum selbst kümmern.

Sie sollten einen Antrag auf die Hilfe stellen - und zwar bei der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland:

Häufige Fragen beantwortet auch das zuständige Bundesministerium.

Schritt 4: Abwarten - es kann länger dauern

Die Behörden können es mit Millionen Anträgen zu tun bekommen. Auch wenn Sie einen Antrag gestellt haben, kann es zu Wartezeiten kommen.

Sollte Ihr Antrag berechtigt sein, können Sie mit einer Überweisung zwischen 100 und 2000 Euro rechnen. Es kommt darauf an, welche Kosten aus dem Jahr 2022 Sie über Rechnungen nachgewiesen haben.

Dieser Härtefallfonds gilt nur rückwirkend für 2022.


Sollte es mit dem Geld eng werden, während Sie auf die Erstattung warten, gelten allgemeine Tipps bei knapper Kasse:

  1. Verschaffen Sie sich zuerst einen Überblick über alle Ihre finanziellen Verpflichtungen.
  2. Beantragen Sie so früh wie möglich staatliche Unterstützungen.
  3. Stromkosten, Lebensmittel und, sofern sie zur Miete wohnen, die Miete sind existenziell wichtig. Bezahlen Sie diese vorrangig.

In unserem Artikel zum Thema finden Sie zahlreiche Tipps, wie Sie genau vorgehen können.

Alles rund um die Energiepreiskrise finden Sie auf unserer Themenseite.