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Vermögensauskunft – das gilt es zu beachten

Stand:
Die Vermögensauskunft, früher auch bekannt als "Offenbarungseid" und "Eidesstattliche Versicherung": Wenn der Gerichtsvollzieher Sie zur Abgabe einer Vermögensauskunft auffordert, sollten Sie handeln.
50-Euro-Schein zwischen zwei Händen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Vermögensauskunft ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers, also desjenigen, dem Sie Geld schulden.
  • Sie ist zulässig, wenn der Gläubiger einen sog. "Titel" gegen Sie hat. Meist ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, aus dem Sie dem Gläubiger Geld schulden.
  • Mit der Vermögensauskunft geben Sie dem Gläubiger umfassende Informationen, ob und wo er etwas bei Ihnen pfänden kann.
  • Will der Gerichtsvollzieher von Ihnen eine Vermögensauskunft, müssen Sie diese abgeben. Tun Sie das nicht oder machen Sie falsche oder unvollständige Angaben (egal, ob vorsätzlich oder fahrlässig), ist das strafbar. In manchen Fällen kann sogar Haftbefehl erlassen werden.
  • Lassen Sie sich eine Kopie des Eintragungsanordnungsschreibens des Gerichtsvollziehers geben. Dieses benötigen Sie später, um erledigte Eintragungen löschen zu lassen.
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Hat ein Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil (einen sogenannten "Titel") gegen Sie, nach dem Sie ihm etwas zahlen müssen, kann er den Gerichtsvollzieher beauftragen, von Ihnen eine Vermögensauskunft einzuholen. Die Vermögensauskunft hieß früher eidesstattliche Versicherung und ist auch als "Offenbarungseid" bekannt. Der Gläubiger erhält durch die Vermögensauskunft umfassende Kenntnis über Ihre finanzielle Situation.

Vermögensauskunft abgeben

Der Gerichtsvollzieher setzt Ihnen zunächst meist schriftlich eine 2-wöchige Frist, um die Forderung zu bezahlen und ihm die Zahlung nachzuweisen. Für den Fall, dass Sie nicht zahlen, legt er bereits einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fest und lädt Sie in der Regel in sein Büro ein.

Mit dem Schreiben erhalten Sie ein mehrseitiges Formular, das sogenannte Vermögensverzeichnis, geschickt. Es enthält Fragen zu Einkommen, Unterhaltsansprüchen, Arbeitgeber, Pkw, Bargeld, Konten, Kapitallebensversicherungen, Aktien und vielem mehr.

In der Vermögensauskunft wird auch nach dem Einkommen von Ehegatten und Kindern gefragt. Dies bedeutet nicht, dass Ehegatten und Kinder für Ihre Schulden haften. Es geht nur darum festzustellen, ob diese Unterhaltsansprüche gegen Sie haben oder nicht. Das kann sich später auf Ihre Pfändungsfreigrenzen auswirken.

Füllen Sie das Formular bitte sorgfältig aus. Holen Sie sich Rat und Unterstützung bei einer Schuldnerberatung, soweit das zeitnah möglich ist. Ansonsten wenden Sie sich direkt an den Gerichtsvollzieher, wenn Sie die Fragen nicht verstehen. Denn: Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, dass die Angaben, die Sie gemacht haben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Machen Sie absichtlich oder fahrlässig falsche Angaben, können Sie dafür eine Geld- oder Haftstrafe bekommen.

Vermögensauskunft abwenden?

Können Sie bei dem Termin mit dem Gerichtsvollzieher glaubhaft machen, dass Sie die Schuld innerhalb von 12 Monaten zahlen, kann der Gerichtsvollzieher die entsprechenden Raten entgegennehmen und von der Vermögensauskunft absehen. Ihr Gläubiger muss hiermit allerdings einverstanden sein. Dies kommt in der Praxis eher selten vor.

Geraten Sie mit den Zahlungen in einen Rückstand von länger als 2 Wochen, ist die Vereinbarung hinfällig, und Sie müssen die Vermögensauskunft doch noch abgeben.

Vermögensauskunft einfach nicht abgeben?

Den Termin mit dem Gerichtsvollzieher einfach verstreichen zu lassen, ist eine schlechte Idee: Fehlen Sie unentschuldigt, kann der Gläubiger den Erlass eines Haftbefehles gegen Sie beantragen. Dieser Haftbefehl wird zwar nicht zur Fahndung ausgeschrieben. Er ermöglicht aber dem Gerichtsvollzieher, Sie von der Polizei abholen und vorführen zu lassen. Verweigern Sie die Auskunft dann weiterhin, können Sie bis zu 6 Monate in Haft genommen werden. Wie viel Zeit Sie dann im Gefängnis verbringen, bestimmen letztlich Sie: Geben Sie die Vermögensauskunft ab, werden Sie danach sofort auf freien Fuß gesetzt. 

Deshalb: Können Sie den Termin, den Ihnen der Gerichtsvollzieher genannt hat, nicht wahrnehmen, nehmen Sie bitte sofort Kontakt mit ihm auf. Teilen Sie ihm per Fax, Mail oder Telefon mit, warum Sie nicht kommen können.
Der Gerichtsvollzieher wird Ihnen dann einen neuen Termin nennen.

Aber Achtung: Verschieben Sie Termine nur, wenn Sie wirklich triftige Gründe dafür haben und diese im Zweifel auch belegen können. Eine Terminverschiebung, weil Sie gerade "etwas Besseres" zu tun haben, muss der Gerichtsvollzieher bzw. der Gläubiger nicht akzeptieren.

Folgen der Vermögensauskunft

Dass Sie eine Vermögensauskunft abgegeben haben, wird elektronisch im zentralen Schuldnerverzeichnis gespeichert. Das Schuldnerverzeichnis wird in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) geführt.

Die Daten werden von Amts wegen nach Ablauf von 3 Jahren gelöscht - gerechnet ab dem Tag der Eintragung. Die Löschung erfolgt unabhängig davon, ob die Forderung beglichen ist.

Wichtig: Durch die Vermögensauskunft kennt der Gläubiger Ihren Arbeitgeber und Ihre Kontoverbindung. Sie müssen mit einer Lohn- oder Kontopfändung rechnen. Sollte Ihr Girokonto noch nicht als Pfändungsschutzkonto geführt werden, beantragen Sie bei Ihrer Bank die Umwandlung in ein solches. Alles über das Pfändungsschutzkonto finden Sie in einem ausführlichen Artikel bei uns.

Den Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorzeitig löschen lassen

Haben Sie die Forderung vollständig bezahlt oder wurde sie Ihnen erlassen, können Sie die Einträge im Schuldnerverzeichnis vorzeitig löschen lassen. Hierzu müssen Sie gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht nachweisen, dass Sie die Forderung beglichen haben oder dass sie Ihnen erlassen worden ist.
Eine bloße Ratenzahlungsvereinbarung reicht für eine vorzeitige Löschung nicht aus, selbst wenn der Gläubiger einer Löschung zustimmt.

Wichtig: Lassen Sie sich eine Kopie des Eintragungsanordnungsschreibens des einliefernden Gerichtsvollziehers geben. Dem zentralen Vollstreckungsgericht sind weder der Gläubiger, der Gläubigervertreter, das Aktenzeichen noch der Titel bekannt, aus dem vollstreckt wurde. Die Vorlage eines Zahlungsnachweises oder eine Quittung reicht allein nicht aus. Das Gericht kann die Vorgänge ohne das Eintragungsanordnungsschreiben des Gerichtsvollziehers nicht zuordnen.

Gebühren für eine vorzeitige Löschung entstehen nicht.

Darum kann eine vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis wichtig sein

Die Schufa und andere Auskunfteien fragen regelmäßig das Schuldnerverzeichnis ab und übernehmen dessen Eintragungen. Dies führt dann im Regelfall zu einer schlechten Bewertung durch die Schufa. Einträge, die aus dem Schuldnerverzeichnis übernommen werden, werden von der Schufa auf den Tag genau nach 3 Jahren gelöscht, an dem der Eintrag im Schuldnerverzeichnis erfolgte. Wird die Eintragung hingegen vorzeitig aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht, erfolgt auch eine vorzeitige Löschung bei der Schufa.

Ist der ehemalige Gläubiger ein Vertragspartner der Schufa, bringt Ihnen eine vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis wenig. Vertragspartner der Schufa sind u.a. Banken, Telefonanbieter und der Versandhandel. Stammte die Forderung von einem dieser Gläubiger, haben Sie direkt bei Kündigung des Vertrages einen negativen Schufaeintrag erhalten. Dieser lässt sich durch eine Bezahlung nicht vorzeitig löschen. Der Eintrag wird nach 3 Jahren ab Bezahlung gelöscht – übrig bleibt jedoch ein Erledigungsvermerk. Ein künftiger Gläubiger kann dann aus dem Eintrag erkennen, dass es bei der Bezahlung der Forderung einmal Schwierigkeiten gab.

Ist der Gläubiger kein Vertragspartner der Schufa, sieht es anders aus. Stammte die Forderung z. B. von einem Vermieter, Arzt oder Heilpraktiker, dann hat dieser keinen Eintrag bei der Schufa setzen können. Erst durch die Abgabe der Vermögensauskunft und deren Übernahme durch die Schufa kam es zur negativen Bewertung. Die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis führt in diesen Fällen zur vorzeitigen Löschung auch bei der Schufa.

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