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Finanzberatungen oft am Bedarf vorbei

Stand:
Verbraucherverbände beobachten seit Jahren, dass bei Finanzberatungen die Interessen von Banken oft Vorrang haben vor Kund:innen-Interessen. Oft sind Produkte zu teuer oder riskant. Die Verbraucherzentralen fordern eine Reform der Finanzberatung sowie ein Standardprodukt zur privaten Altersvorsorge.
Junges Paar sitzt in einer Bankberatung und schaut skeptisch

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die gesetzliche Regulierung der Finanzberatung berücksichtigt zu wenig den Bedarf von Verbraucher:innen. Solange bei der Beratung nichtausschließlich Ihr Interesse als Ratsuchende:r im Mittelpunkt steht, sollten Sie Berater:innen gegenüber skeptisch bleiben.
  • Berater:innen müssen bestimmte Produkte verkaufen. Sie verdienen nur am Verkauf von Produkten mit Provision oder Marge. Günstige Produkte können sie meist nicht empfehlen.
  • Das Problem mangelhafter Regulierung betrifft nicht nur Berater auf Provisionsbasis sondern auch Honorarberater und Honorarvermittler.
  • Die Verbraucherzentralen fordern daher eine Reform der Finanzberatung und ein Standardprodukt in der Altersvorsorge, das sich ausschließlich an den Interessen der Verbraucher:innen ausrichtet.
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Warum die Finanzberatung unzureichend geregelt ist

Oft sind Produkte zur Geldanlage oder zum Vermögensaufbau zwecks Altersvorsorge so kompliziert aufgebaut, dass Sie als Außenstehende:r kaum einschätzen können, wie gut oder schlecht diese sind. Sie sind angewiesen auf eine gute Beratung und suchen deshalb eine Finanzberatung auf, die Ihnen bei der Entscheidung hilft. Sie erwarten mit Recht eine Empfehlung, die Ihrem Bedarf entspricht.

Das Problem: Die gesetzliche Regulierung richtet ihr Augenmerk zu sehr auf die Interessen der Anbieter von Finanzberatung und zu wenig auf die Interessen von Verbraucher:innen, eine bedarfsgerechte Empfehlung zu erhalten. Kein Wunder, denn Finanzberatung, wie wir sie heute kennen, hat sich aus etablierten Vertriebswegen der unterschiedlichsten Finanzdienstleister entwickelt. Viele Finanzberater behaupten von sich, Sie in finanzieller Hinsicht gut beraten zu können. Doch woher wissen Sie als Kund:innen, wie seriös der Finanzberater ist? Das Gesetz bietet Ihnen hier leider keine Sicherheit.

Zwar gibt es eine Reihe von Regelungen, was den Vertrieb von Finanzprodukten angeht, aber keine dieser Regelungen verpflichtet die Berater, ausschließlich in Ihrem Interesse zu beraten. Lassen Sie sich da auch nichts anderes einreden. Je nachdem welche Finanzprodukte die Anbieter Ihnen verkaufen wollen, greifen entweder das Kreditwesengesetz oder ganz unterschiedliche Regelungen in der Gewerbeordnung. Exotischere Anlagen wie Nachrangdarlehen, Unternehmensbeteiligungen und Genussrechte haben wiederum eigene Rechtsgrundlagen, ebenso Immobilien oder Bausparverträge als Kapitalanlage. Über die Qualifikation des Finanzberaters geben die Regelungen leider ebenfalls keinen verlässlichen Aufschluss, weil die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nur Sachkundenachweise verlangt, die sich in erster Linie am erfolgreichen Produktvertrieb ausrichtet.

Je nachdem, an wen Sie sich wenden, unterscheiden sich die Dienstleistungen und die daraus resultierenden Empfehlungen Ihrer Finanzberater:innen gravierend. Und das auch, wenn die Bedarfe der Ratsuchenden identisch sind.

Finanzberatung ist Vertrauensgut

Finanzberater:innen haben Ihnen gegenüber einen Informationsvorsprung. Diesen Vorteil können sie auch zu Ihrem Nachteil nutzen. Zum Beispiel, indem sie:

  • Produkte nach der Höhe der Provisionen auswählen,
  • die (kostenpflichtige) Beratungszeit unberechtigt ausdehnen,
  • einen nicht vorhandenen Beratungsbedarf vortäuschen, um Produkte gegen Provision zu verkaufen oder kostenpflichtige Beratungen abzurechnen,
  • einen nicht gerechtfertigten Zeitaufwand zur Erstellung von Finanzanalysen abrechnen,
  • ihre Kosten reduzieren, indem sie den eigentlich erforderlichen Recherche- und Qualifizierungsaufwand herunterfahren,
  • eine fortlaufende Vermögensbetreuung, -verwaltung oder -beratung suggerieren.

Aus dieser Situation kommen Sie als Verbraucher:innen leider nicht heraus. Auch bieten Garantien, Zertifizierungen oder Gütesiegel keine Klarheit. Denn wie gut und vertrauenswürdig eine Garantie, ein Gütesiegel und letztlich die Beratung sind, können Sie nicht beurteilen. Sie wenden sich ja gerade wegen des Informationsdefizits an einen Experten. Besäßen Sie als Verbraucher:in die dazu notwendigen Informationen, könnten sie das Ergebnis der Beratung selbst bewerten und bräuchten weder Garantien noch Gütesiegel noch eine Beratung.

Die gesetzlichen Regeln, die derzeit bestehen, sind nicht ausreichend, um Verbraucher:innen hier mehr Sicherheit zu geben. Die Beratungserfahrung der Verbraucherzentralen belegen, dass die Anbieter ihren Wissensvorsprung häufig ausnutzen und Verbraucher:innen dadurch übervorteilen.

Verbraucherzentralen fordern politische Lösungen

Um diese Interessenkonflikte auflösen, braucht es ein gesetzliches Verbot von Vertriebsprovisionen. Die Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen sollte nur noch gegen eine direkte Bezahlung erfolgen dürfen. Darüber hinaus muss die Politik strenge gesetzliche Qualitätsstandards für Beratung und Vermittlung einführen und von der BaFin überwachen lassen. So sollten Empfehlungen zu Geldanlagen beispielsweise dem aktuellen Stand der Finanzmarktforschung entsprechen müssen.

Der vzbv fordert

  • ein Verbot von Vertriebsprovisionen bei Finanzanlagen und kapitalansparenden Versicherungen.
  • strenge gesetzliche Qualitätsstandards für Ablauf und Ergebnis von Finanzberatungen.
  • eine Umkehrung der Beweislast: Anbieter müssen im Streifall vor Gericht darlegen, dass Verbraucher:innen richtig beraten wurden.

Mit der Rentenreform von 2001 wurde die gesetzliche Rente um eine kapitalgedeckte Altersvorsorge ergänzt, weshalb immer mehr Verbraucher:innen zusätzlich privat fürs Alter vorsorgen müssen und suchen daher nach passenden Finanzprodukten.

Die kapitalgedeckte Altersvorsorge, wie sie derzeit in Deutschland geregelt ist, funktioniert aber nicht im Interesse der Verbraucher:innen. Dies stellen die Verbraucherzentralen tagtäglich in ihren Verbraucherberatungen zur Altersvorsorge fest. Die Verbraucherzentralen setzen sich daher für ein öffentlich-rechtlich organisiertes Standardprodukt ein. Die sogenannte Extrarente soll die umlagefinanzierte Rente um eine bedarfsgerechte und kapitalgedeckte Rente ergänzen.

Stapel mehrerer Euromünzen

Alles zur Geldanlage: Das müssen Sie dazu wissen

Wer Geld anlegen möchte, wird oft unangemessen beraten. Statt am Bedarf der Kund:innen orientieren sich Banken gern an den eigenen Interessen. Hier finden Sie Tipps, wie Sie Ihr Geld bedarfsgerecht anlegen und wie Sie sich vor Enttäuschungen schützen können.

Bild eines betrügerischen Briefs

Betrügerische Schreiben zu Lotto und Gewinnspielen per Post

Die Verbraucherzentralen warnen vor Mahnbriefen mit unberechtigten Forderungen verschiedener angeblicher Kanzleien. In den Schreiben werden die Empfänger:innen aufgefordert, Geld für einen Dienstleistungsvertrag zu bezahlen. Wir sagen Ihnen, wie Sie reagieren sollten.

Bild eines Hähnches mit Regionalwerbung

Wiesenhof scheitert vor dem Bundesgerichtshof

Urteil des LG Oldenburg im Sinne der Verbraucherzentrale ist rechtskräftig
Packung der extrascharfen Hot Chips

"Hot-Chip-Challenge": Verkehrsverbot in einzelnen Bundesländern

Social-Media-Challenges mit scharfen Lebensmitteln können böse enden. Der Hersteller hat inzwischen den Verkauf von "Hot Chips" nach Deutschland gestoppt, es liegt aber noch Ware in den Regalen. Die Verbraucherzentralen fordern, die Chips bundesweit aus dem Verkehr zu ziehen.

Rechtswidrige Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen

LG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2023 (Az. 53 O 52/23)

Die von der Verbraucherzentrale beanstandeten Klauseln sind rechtswidrig. Drei der beanstandeten Klauseln befanden sich in einem Kundenvertrag, die weiteren rechtswidrigen Klauseln wurden im Internet in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ vorgehalten.

Berechtigter Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag aufgrund einer coronabedingten Reisewarnung

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2023 (Az. 2 U 123/21)

Stornokosten bei einem Rücktritt können von dem Pauschalreiseveranstalter nicht geltend gemacht werden, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung einer Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Die bereits geleistete Anzahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu erstatten.