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Klage gegen Sparkasse Nürnberg: Prämiensparer:innen bekommen mehr Zinsen nach BGH-Urteil

Stand:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23. November 2025 für die Sparkasse Nürnberg festgelegt, wie falsch berechnete Zinsen neu zu berechnen sind. Das Urteil ermöglicht höhere Zinsnachzahlungen. Sparer:innen können einen Musterbrief der Verbraucherzentrale nutzen, um Ansprüche geltend zu machen.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Der vzbv hatte gegen die Sparkasse Nürnberg wegen falsch berechneter Zinsen bei Prämiensparverträgen und Kündigung geklagt.
  • Der BGH urteilt, dass falsch berechnete Zinsen neu zu berechnen sind.
  • Wenn das Urteil rechtskräftig wird, können sich Betroffene auf das Urteil berufen und ihre Ansprüche mit einem Musterbrief geltend machen.    
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Sparer:innen, die sich der Musterklage der Verbraucherzentrale angeschlossen hatten, profitieren von dem Urteil. Ihre Ansprüche sind nicht verjährt. Sie sollten jetzt ihre Ansprüche gegenüber der Sparkasse Nürnberg geltend machen. Betroffene können dafür den Musterbrief der Verbraucherzentrale verwenden. Die Verbraucherzentrale erwartet von der Sparkasse, dass sie auf die Betroffenen zugeht, deren Ansprüche nachvollziehbar berechnet und unkompliziert auszahlt. 

Mit dem Urteil des BGH sind die Zinsansprüche der Sparer:innen im Vergleich zum Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) in vielen Fällen gestiegen.

Höhere Zinsnachzahlungen für Betroffene

Der BGH setzt für die meisten Verträge als Referenzzins die bereits in früheren Verfahren angewendeten  Zeitreihe für Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von acht bis fünfzehn Jahren an (ehemals WU 9554).  Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte in seinem Urteil im Jahr 2024 unter anderem den absoluten Zinsabstand für die Nachberechnung von Verträgen angesetzt. Damit wich das bayerische Gericht von der Rechtsprechung des BGH ab, der relativen Zinsabstand ansetzt. Das Urteil des BGH verschafft vielen Betroffenen höhere Zinsansprüche.

Kündigungen

Der BGH folgte zur Frage der Kündigungen teilweise der Auffassung der Verbraucherzentrale. Bei Prämiensparverträgen, in denen eine Laufzeit von 1188 Monaten vereinbart war, ist eine Kündigung für diesen Zeitraum ausgeschlossen. Betroffene können sich jetzt drauf berufen, dass diese Verträge weitergeführt werden, wenn sie das möchten. 
Bei Verträgen ohne ausdrückliche Laufzeitvereinbarung endet der Kündigungsausschluss hingegen bereits mit Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren.
 

Infotelefon der Verbraucherzentrale Bayern

Fragen zu dem Klageverfahren beantwortet die Verbraucherzentrale Bayern an ihrem Infotelefon zum Ortstarif. Zu erreichen ist dieses dienstags von 9 bis 12 Uhr unter (089) 55 27 94 200.

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