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Stadtsparkasse München kann mit Zahlungen an Prämiensparer:innen beginnen

Stand:
Nach dem Vergleich zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Stadtsparkasse München können die Zinsnachzahlungen an die Sparer:innen in Kürze starten. Das Gericht hat den Vergleich für wirksam erklärt. Die Vergleichszahlungen erhalten Betroffene, die sich der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale angeschlossen hatten.
Stadtsparkasse München Schriftzug

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Vergleich zwischen Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Stadtsparkasse München ist wirksam.
  • Rund 2.400 Prämiensparer:innen erhalten nachträglich Geld ausgezahlt.
  • Sparkasse informiert Verbraucher:innen schriftlich und beginnt mit Bearbeitung der Auszahlungen.
Off

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 29. Juli 2025 die Wirksamkeit des Vergleichs beschlossen. Rund 2.400 Sparer:innen erhalten in Kürze unkompliziert einen finanziellen Ausgleich. Je nach Höhe des Sparbetrages und der Dauer der Anlage sind Überweisungen im vierstelligen Bereich möglich.

Bei der Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die Stadtsparkasse München wurde im Mai 2025 vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht ein Vergleich vereinbart. Mindestens 70 Prozent der angeschriebenen 2.400 Prämiensparer:innen mussten den Vergleich akzeptieren, damit er zustande kommen konnte. Das schreibt das Gesetz vor. Nun ist klar: Weniger als zehn Personen sind bislang aus dem Vergleich ausgetreten. Mindestens 97 Prozent sind nicht ausgestiegen und haben das Angebot damit akzeptiert. (In einigen Fällen ist die individuelle Austrittsfrist noch nicht beendet). Somit können die Auszahlungen in Kürze starten. 

Antworten auf häufige Fragen zum Verfahren finden Prämiensparer:innen auf www.sammelklagen.de/sskm und www.sskm.de/praemiensparen.

genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

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Gesamtpreisangabe bei Fitnessstudio-Verträgen

Landgericht Ellwangen, Urteil vom 08.12.2023 (Az. 10 O 45/23)
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.2025 (Az. 2 U 2/24), nicht rechtskräftig

Verbraucher:innen müssen vor Abschluss eines Vertrages über eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio mit einer Mindestvertragslaufzeit über den Gesamtpreis informiert werden, der die Beiträge und Gebühren einschließt, die innerhalb dieses Zeitraums gezahlt werden müssen.