Impfungen für Schwangere
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt seit September 2021 allen ungeimpften Schwangeren ab dem 2. Schwangerschaftsdrittel und ungeimpften Stillenden die Impfung gegen COVID-19 mit 2 Dosen des mRNA-Impfstoffs von Biontech. Zudem empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) ebenfalls ab dem 2. Schwangerschaftsdrittel die Booster-Impfung mit Comirnaty® von BioNTech/Pfizer.
Die STIKO empfiehlt darüber hinaus auch allen noch nicht oder unvollständig Geimpften im gebärfähigen Alter die Impfung gegen Corona. So besteht schon bereits vor Eintritt der Schwangerschaft ein sehr guter Schutz vor der Erkrankung.
Impfungen für Kinder und Jugendliche von 12 bis 17 Jahren
Seit August 2021 empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) die Corona-Schutzimpfung für alle 12- bis 17-Jährigen. Sie sollen mit dem mRNA-Impfstoff von Biontech/Pfizer geimpft werden.
12- bis 17-Jährigen sollen flächendeckende und niedrigschwellige Impfangebote bekommen. Jugendliche - oder bei noch fehlender Einwilligungsfähigkeit deren Sorgeberechtigte - können sich nach entsprechender ärztlicher Aufklärung für eine Impfung entscheiden.
Eine Impfpflicht für Kinder ab 12 Jahren ist nicht vorgesehen.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt nun auch allen Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren eine COVID-19-Auffrischungsimpfung. Die 3. Impfdosis mit dem Impfstoff von Biontech/Pfizer sollte in einem Mindestabstand von 3 Monaten zur vorangegangenen Impfung verabreicht werden.
Impfungen für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren
Der Impfstoff für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren ist von der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) ebenfalls zugelassen.
Im Spätsommer oder aber, wenn die Zahlen steigen, wird die Ständige Impfkommission (STIKO) die Impfempfehlung für Kinder erneut bewerten. Damit ist die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder die Booster-Impfung gemeint. Eine Zweitimpfung - mit einem längeren Abstand - zielt auf eine bessere Schutzwirkung und länger anhaltenden Schutz bei Kindern ab.
Die STIKO empfiehlt die Impfung in dieser Altersgruppe für Kinder mit Vorerkrankungen, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf mit sich bringen. Oder auch für gesunde Kinder mit regelmäßigem Kontakt zu Risikopatient:innen, beispielsweise im Familienkreis. Die STIKO empfiehlt seit dem 24. Mai 2022 allen Kindern zunächst eine Impfung mit dem Biontech-Impfstoff im Sinne einer Basisimmunisierung. Diese Empfehlung gilt für alle Kinder mit oder ohne durchgemachte Corona-Infektion.
Bei vorerkrankten Kindern und einer mit PCR-Test bestätigten Corona Infektion wird die erste Impfdosis nach einem Abstand von 3 Monaten empfohlen.
Informieren Sie sich als Eltern bei den Kinder- und Jugendärzt:innen an Ihrem Wohnort und auf der FAQ-Seite des Robert-Koch-Instituts. In den Impfzentren können Sie sich ebenfalls beraten lassen. Verabreicht wird der Impfstoff von Biontech, der für Kinder anders gehandhabt und niedriger dosiert ist als für die Erwachsenen. Mit einem Abstand von 3 Wochen wird den Kindern die 2. Impfung verabreicht.
Die STIKO hat ihre Empfehlungen für die Auffrischimpfung von Kindern im Alter von 5-11 Jahren erweitert. Sie empfiehlt Kindern mit Vorerkrankung oder als Kontaktperson von Menschen mit einem erhöhten Risiko eine erste Auffrischungsimpfung (1. Booster) frühestens 6 Monate nach der Grundimmunisierung. Für Kinder mit einer Immunschwäche gibt es die Empfehlung für eine erneute Auffrischung (2. Booster), ebenfalls mit einem zeitlichen Abstand von 3 Monaten zur ersten Auffrischung.
Wann und wie oft sollten sich Genesene impfen lassen?
Die Ständige Impfkommission (STIKO) und das Robert Koch-Institut (RKI) empfehlen für Personen, die eine COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben, eine Impfung mit einem Abstand von mindestens 3 Monaten nach der Erkrankung. Hierfür können alle zugelassenen Impfstoffe verwendet werden. Außerdem wird eine Auffrischimpfung im Abstand von mindestens 3 Monaten nach der vorangegangenen Impfung empfohlen.
Sind Sie nach der ersten Impfung an Corona erkrankt, empfiehlt das RKI ebenfalls 3 Monate nach der Infektion eine erneute Impfung.
Erleichterungen für Geimpfte und Genesene
Für vollständig Geimpfte und von Corona Genesene wurden die Corona-Regeln gelockert. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in diese Artikel zum Thema. Mehr zum digitalen Impfausweis lesen Sie in diesem Artikel.
Gibt es Risiken, die mit einer Impfung gegen Corona verbunden sind?
Die Studien zeigen bei den bisherigen Impfstoff-Kandidaten keine größeren Gefahren an. Leichte Nebenwirkungen sind bei Impfungen nichts Ungewöhnliches (z.B. Kopfschmerzen, leichtes Fieber, Müdigkeit und eine schmerzende Schwellung an der Einstichstelle). Meist ist das ein gutes Zeichen - das Immunsystem reagiert auf den Impfstoff. Achten Sie allerdings darauf, dass die Symptome nicht zu stark ausfallen und schnell wieder abklingen. Falls das nicht der Fall ist: Nehmen Sie Kontakt zu einer Ärztin / einem Arzt auf.
Dass es in seltenen Fällen zu schwereren Nebenwirkungen kommt, lässt sich bei Impfstoffen nicht ganz ausschließen. In sehr seltenen Fällen ist es zu allergischen Reaktionen gekommen. Auch das ist für Impfstoffe nicht ungewöhnlich - und Mediziner können darauf reagieren. Wissen Sie von Allergien bei sich, sollten Sie das vor der Impfung gegenüber Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin ansprechen.
Zu Sinusvenenthrombosen und AstraZeneca finden Sie unten in diesem Artikel einen eigenen Abschnitt.
Nebenwirkungen können Sie übrigens auch über ein Portal des Paul-Ehrlich-Instituts melden, damit die Behörden das prüfen können. Achtung: Eine solche Meldung ersetzt keinen Kontakt zu einem Arzt, wenn es Ihnen schlecht geht!
Private Versicherungsunternehmen werben mit Unfallversicherungen, die gesundheitliche Folgen von Corona-Impfungen finanziell abfedern sollen. Aber: Ein Versicherungstarif nur gegen Corona-Impfschäden ist in der Regel nicht ratsam. Hier spielen Versicherungen mit den Ängsten der Menschen. Mehr lesen Sie in unserem Artikel zu dem Thema.
Wer haftet für schwere Nebenwirkungen und wo kann man diese melden?
Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei Ihnen im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung außergewöhnliche Komplikationen aufgetreten sind, können Sie dies auf der eigens hierfür eingerichteten Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts melden.
Ein sogenannter Impfschaden ist nach der gesetzlichen Definition des § 2 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dann gegeben, wenn die Schutzimpfung eine über das übliche Ausmaß einer normalen Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung hervorgerufen hat. Beispiele für normale Impfreaktionen, die nicht als Impfschaden gelten, sind Schmerzen an der Einstichstelle, Rötungen, Kopf- oder Gliederschmerzen.
Besteht hingegen ein dauerhafter Impfschaden, haben Betroffene nach § 60 IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Bundesversorgungsgesetz richtet. Die für dessen Durchführung auf Landesebene zuständigen Stellen finden Sie auf der Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Daneben können auch der Hersteller des Impfstoffs, etwa nach dem Arzneimittelgesetz (AMG), oder die impfenden Ärzt:innen haften, sofern diesen Fehler bei der Impfung unterlaufen sind, die zu einem Impfschaden geführt haben. Beachten Sie aber bitte, dass etwaige Ansprüche gegenüber diesen Personen auf den Staat übergehen, soweit dieser Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erbringt.