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Pfand: Welche Regeln gibt’s bei Einweg und Mehrweg?

Stand:
Pfand ist nicht gleich Pfand: Je nach Flasche, Getränk und Laden kann es unterschiedliche Regelungen geben. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klärt die häufigsten Fragen rund um die Rückgabe von Flaschen und Dosen.
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Das Wichtigste in Kürze:

  • Es gibt unterschiedliche Regeln für Einweg- und Mehrwegpfand.
  • Händler müssen auch Einwegpfand-Flaschen und -Dosen anderer Marken zurücknehmen, wenn sie selbst Einwegpfand-Flaschen und Dosen verkaufen.
  • Händler müssen nur die Art von Mehrwegpfand-Flaschen zurücknehmen, die sie selbst verkaufen.
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Wie erkenne ich Einwegpfand- und Mehrwegpfand-Flaschen?

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Beim Einkaufen hilft ein Blick auf das Preisschild, denn hier müssen Händler angeben, ob das Getränk in einer Einweg- oder Mehrwegflasche verkauft wird. Hersteller müssen Einwegpfand-Flaschen und –Dosen außerdem dauerhaft, deutlich und lesbar an gut sichtbarer Stelle kennzeichnen. Die meisten Einwegpfand-Getränkeverpackungen tragen das DPG-Logo. Für Einwegpfand-Flaschen und -Dosen werden beim Einkaufen einheitlich 25 Cent Pfand fällig, die man bei der Rückgabe zurückerhält.

Mehrwegpfand-Flaschen werden nicht einheitlich gekennzeichnet, auf vielen Flaschen steht aber direkt auf der Flasche oder dem Etikett „Mehrweg“, „Leihflasche“ oder „Pfandflasche“. Sie bestehen aus Glas oder PET (Polyethylenterephtalat). Im Gegensatz zum Einwegfand ist die Pfandhöhe beim Mehrwegpfand nicht einheitlich geregelt, Abfüller können die Höhe des Mehrwegpfands selbst festlegen. Mittlerweile haben sich aber einheitliche Pfandbeträge etabliert. Für Flaschen bis 0,5 Liter, also zum Beispiel Bierflaschen, werden 8 Cent fällig, für größere Flaschen wie 1 Liter-Saftflaschen 15 Cent.

Was ist der Unterschied?

Mehrwegpfand-Flaschen aus Glas werden rund 50 Mal wieder befüllt und können damit bis zu 7 Jahre im Umlauf sein. Mehrwegpfand-Flaschen aus Kunststoff werden bis zu 20 Mal wieder befüllt. Einwegpfand-Flaschen und -Dosen werden nach der Rückgabe geschreddert und zu neuen Verpackungen verarbeitet.

Gibt es eine Pfandpflicht für alle Einweg-Getränkeverpackungen?

Seit 2024 gilt eine Pfandpflicht für alle Getränke, die in Einweg-Dosen oder -Plastikflaschen verkauft werden. Auch bei Milch- und Milchmischgetränken wie Kakao oder Milchkaffee wird Pfand fällig, wenn sie in Plastikflaschen verkauft werden. Nur Getränke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder angeboten werden, sogenannte diätetische Lebensmittel, dürfen weiterhin in Einwegkunststoffflaschen ohne Pfand verkauft werden.

In Glasflaschen dürfen diese Getränke auch weiterhin ohne Pfand verkauft werden:

  • Sekt und Sektmischgetränke
  • Wein und Weinmischgetränke
  • Alkoholische Mischgetränke
  • Milch- und Milchmischgetränke
  • Fruchtsäfte, Gemüsesäfte und Fruchtnektare

Viele Hersteller haben sich aber einem Mehrwegpfandsystem angeschlossen und verkaufen diese Getränke in Mehrwegpfand-Glasflaschen.

Getränke mit einer Füllmenge unter 100 Milliliter oder über 3 Liter, in Kartonverpackungen, Schlauchbeuteln oder Standbodenbeuteln fallen generell nicht unter die Pfandpflicht.

Rechte und Pflichten bei der Rückgabe

Zurückgeben kann man Einwegpfand-Flaschen und -Dosen bei allen Händlern, die Getränke in Einwegpfand-Flaschen und -Dosen verkaufen. Allerdings müssen Händler nur Einweg-Getränkeverpackungen aus dem Material zurücknehmen, das sie selbst anbieten.

Das bedeutet: Verkauft ein Händler Dosen, muss er alle Einwegpfand-Dosen zurücknehmen, verkauft er Kunststoffflaschen, muss er alle Einwegpfand-Kunststoffflaschen zurücknehmen. Die Form, Marke oder der Inhalt der Verpackung spielen keine Rolle. Eine Ausnahme gilt für kleine Läden mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern, wie Kioske oder Tankstellen. Diese müssen nur Leergut solcher Marken zurücknehmen, die sie selbst auch verkaufen. Verkauft ein Kiosk zum Beispiel nur Cola-Dosen der Marke XY, muss er auch nur leere Cola-Dosen der Marke XY zurücknehmen und das Pfand erstatten.

Gut zu wissen: Händler müssen auch zerdrückte Einwegpfand-Flaschen und -Dosen zurücknehmen, wenn sie als solche erkennbar sind, zum Beispiel durch das DPG-Logo. Wenn ein Getränkeautomat diese Verpackungen auf Grund der Verformung nicht erkennt, müssen Händler sie von Hand annehmen und das Pfand erstatten. Das hat im Juni 2023 auch das Landgericht Stuttgart in einem Verfahren der Verbraucherzentrale gegen Lidl bestätigt. Die Annahmepflicht für Händler gilt auch, wenn der Pfandautomat voll oder kaputt ist.

Händler, die Getränke in Mehrwegpfand-Flaschen verkaufen, müssen leere Flaschen der gleichen Art, Form und Größe zurücknehmen, die sie auch verkaufen. Die Marke des Getränkeherstellers spielt dabei keine Rolle. Kaputte Flaschen müssen Händler nicht zurücknehmen. Verkauft ein Händler nur Einwegpfand-Flaschen muss er keine Mehrwegpfand-Flaschen zurücknehmen.

Vergessen den Pfand-Bon einzulösen?

Werden leere Getränkeverpackungen an einem Leergutautomaten zurückgegeben, erhält man einen Pfandbon, der an der Kasse ausbezahlt wird. Dieser Pfand-Bon ist nach Ablauf des aktuellen Jahres drei Jahre gültig. Pfand-Bons aus dem Jahr 2024 können somit bis zum 31. Dezember 2027 in der Filiale, in der das Pfand abgegeben wurde, eingelöst werden.

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.
Hand auf einem Heizkörper

Sammelklage gegen HanseWerk Natur GmbH

Die Verbraucherzentrale klagt gegen HanseWerk Natur wegen stark erhöhter Fernwärmepreise, die aus seiner Sicht ungerechtfertigt sind. Ziel ist die rückwirkende Preisanpassung und Erstattung an Kund:innen. Aktuell laufen Vergleichsverhandlungen über direkte Rückzahlungen und darüber, dass HanseWerk die bisherigen Preisanpassungklauseln nicht mehr verwendet.
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Roaming-Falle Schweiz

Gerade bei der Nutzung von Sozialen Netzwerken wie WhatsApp, Instagram & Co, aber auch beim Streamen von Musik oder der Nutzung von Navigationsdiensten kann ein Urlaub in der Schweiz oder auch nur eine kurze Durchfahrt oder ein Aufenthalt in der Grenzregion für Mobilfunkkunden zu einer teuren Kostenfalle werden.
Eine Frau sucht auf einer Streamingplattform nach einem Film.

Urteil zu Netflix: Preiserhöhungen unwirksam – Millionen Betroffene möglich

Netflix hat in den letzten Jahren mehrfach die Abo-Preise erhöht – von 11,99 Euro auf bis zu 17,99 Euro monatlich. Das Landgericht Köln hat in einem Fall nun entschieden: Die Preiserhöhungen waren unwirksam. Millionen Betroffene können nun versuchen, zu viel gezahlte Beiträge zurückzufordern.