Pfand ist nicht gleich Pfand: Je nach Flasche, Getränk und Laden kann es unterschiedliche Regelungen geben. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klärt die häufigsten Fragen rund um die Rückgabe von Flaschen und Dosen.
Wie erkenne ich Einwegpfand- und Mehrwegpfand-Flaschen?
Beim Einkaufen hilft ein Blick auf das Preisschild, denn hier müssen Händler angeben, ob das Getränk in einer Einweg- oder Mehrwegflasche verkauft wird. Hersteller müssen Einwegpfand-Flaschen und –Dosen außerdem dauerhaft, deutlich und lesbar an gut sichtbarer Stelle kennzeichnen. Die meisten Einwegpfand-Getränkeverpackungen tragen das DPG-Logo. Für Einwegpfand-Flaschen und -Dosen werden beim Einkaufen einheitlich 25 Cent Pfand fällig, die man bei der Rückgabe zurückerhält.
Mehrwegpfand-Flaschen werden nicht einheitlich gekennzeichnet, auf vielen Flaschen steht aber direkt auf der Flasche oder dem Etikett „Mehrweg“, „Leihflasche“ oder „Pfandflasche“. Sie bestehen aus Glas oder PET (Polyethylenterephtalat). Im Gegensatz zum Einwegfand ist die Pfandhöhe beim Mehrwegpfand nicht einheitlich geregelt, Abfüller können die Höhe des Mehrwegpfands selbst festlegen. Mittlerweile haben sich aber einheitliche Pfandbeträge etabliert. Für Flaschen bis 0,5 Liter, also zum Beispiel Bierflaschen, werden 8 Cent fällig, für größere Flaschen wie 1 Liter-Saftflaschen 15 Cent.
Was ist der Unterschied?
Mehrwegpfand-Flaschen aus Glas werden rund 50 Mal wieder befüllt und können damit bis zu 7 Jahre im Umlauf sein. Mehrwegpfand-Flaschen aus Kunststoff werden bis zu 20 Mal wieder befüllt. Einwegpfand-Flaschen und -Dosen werden nach der Rückgabe geschreddert und zu neuen Verpackungen verarbeitet.
Gibt es eine Pfandpflicht für alle Einweg-Getränkeverpackungen?
Seit 2024 gilt eine Pfandpflicht für alle Getränke, die in Einweg-Dosen oder -Plastikflaschen verkauft werden. Auch bei Milch- und Milchmischgetränken wie Kakao oder Milchkaffee wird Pfand fällig, wenn sie in Plastikflaschen verkauft werden. Nur Getränke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder angeboten werden, sogenannte diätetische Lebensmittel, dürfen weiterhin in Einwegkunststoffflaschen ohne Pfand verkauft werden.
In Glasflaschen dürfen diese Getränke auch weiterhin ohne Pfand verkauft werden:
- Sekt und Sektmischgetränke
- Wein und Weinmischgetränke
- Alkoholische Mischgetränke
- Milch- und Milchmischgetränke
- Fruchtsäfte, Gemüsesäfte und Fruchtnektare
Viele Hersteller haben sich aber einem Mehrwegpfandsystem angeschlossen und verkaufen diese Getränke in Mehrwegpfand-Glasflaschen.
Getränke mit einer Füllmenge unter 100 Milliliter oder über 3 Liter, in Kartonverpackungen, Schlauchbeuteln oder Standbodenbeuteln fallen generell nicht unter die Pfandpflicht.
Rechte und Pflichten bei der Rückgabe
Zurückgeben kann man Einwegpfand-Flaschen und -Dosen bei allen Händlern, die Getränke in Einwegpfand-Flaschen und -Dosen verkaufen. Allerdings müssen Händler nur Einweg-Getränkeverpackungen aus dem Material zurücknehmen, das sie selbst anbieten.
Das bedeutet: Verkauft ein Händler Dosen, muss er alle Einwegpfand-Dosen zurücknehmen, verkauft er Kunststoffflaschen, muss er alle Einwegpfand-Kunststoffflaschen zurücknehmen. Die Form, Marke oder der Inhalt der Verpackung spielen keine Rolle. Eine Ausnahme gilt für kleine Läden mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern, wie Kioske oder Tankstellen. Diese müssen nur Leergut solcher Marken zurücknehmen, die sie selbst auch verkaufen. Verkauft ein Kiosk zum Beispiel nur Cola-Dosen der Marke XY, muss er auch nur leere Cola-Dosen der Marke XY zurücknehmen und das Pfand erstatten.