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Keine Kosten für den Käufer

Stand:
Ein defektes Balkonkraftwerk kostete einen Verbraucher viel Geduld. Zwei Reparaturen brachten keine Lösung – und auch die Rückgabe wurde zum Problem.
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Der Fall

Carlos N.* wollte Solarstrom nutzen und bestellte bei der Sunniva GmbH ein Balkonkraftwerk. Kurz nach der Lieferung stellte er fest: Der Wechselrichter ist defekt. Die Firma tauschte das Gerät im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung aus und schickte ein Rücksendeetikett für das kaputte Bauteil.

Doch Carlos N. hatte mit dem Kraftwerk kein Glück: Nur vier Wochen später war auch der neue Wechselrichter defekt. Er meldete den Defekt erneut. Nun forderte das Unternehmen weitere Beweise, dass der Wechselrichter nach so kurzer Zeit wieder defekt war. Carlos N., selbst gelernter Elektrotechniker, überprüfte die Anlage erneut und schickte Sunniva die geforderten Belege. Der Wechselrichter wurde daraufhin erneut getauscht. Nach weiteren vier Wochen: Defekt Nummer drei. Carlos N. hatte genug. Er berief sich darauf, dass die Nacherfüllung zweimal gescheitert war, und verlangte die komplette Rückgabe.

Sunniva verweigerte zunächst die Rücknahme und verwies auf mögliche andere Fehlerquellen. Er sollte sich an den Hersteller wenden. Carlos N. bestand aber weiterhin auf die Rückgabe. Sunniva sagte ihm zwar die Rücknahme und die Erstattung des Kaufpreises zu, weigerte sich aber – mit Hinweis auf die Unternehmensrichtlinien – die Kosten für die Rücksendung in Höhe von rund 320 Euro für eine Speditionslieferung zu übernehmen. Carlos N. wandte sich an die Verbraucherzentrale.  

 

Das haben wir getan

In der Beratung war schnell klar: Carlos N. muss die Rücksendekosten nicht tragen. Innerhalb der zweijährigen Gewährleistung haben Verbraucher:innen Anspruch auf Reparatur, Ersatz, Minderung oder Rücktritt. Ist ein Produkt defekt, darf der Händler zunächst auf die Reparatur oder den Austausch der Ware bestehen. Wenn aber die Reparatur – wie im Fall des Balkonkraftwerks – mehrfach scheitert, können Verbraucher:innen vom Kaufvertrag zurücktreten. Und der Händler muss den Käufer:innen sowohl den Kaufpreis erstatten als auch die Kosten für die Rücksendung tragen. Stellt der Händler dafür kein kostenloses Rücksendeetikett bereit, haben Verbraucher:innen das Recht, einen Vorschuss für die Rücksendekosten zu verlangen. 

Da Sunniva die kostenlose Rücksendung verweigerte, haben wir das Unternehmen abgemahnt. Nachdem das Unternehmen keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, haben wir schließlich Klage zum Landgericht Kassel eingereicht. Dieses erließ am 10. Oktober ein Versäumnisurteil (LG Kassel, Az. 13 O 1568/25, noch nicht rechtskräftig). Carlos N. kann nun mit Verweis auf das Urteil die kostenfreie Rücksendung verlangen. 
 

Gut zu wissen

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*  Der Name des Verbraucheris ist anonymisiert. Der tatsächliche Name ist der Verbraucherzentrale bekannt. 

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