Fall gelöst: Gutscheine mit Haken

Stand: 04. Dezember 2025

Eine Verbraucherin kaufte Wertgutscheine für Restaurants. Dass diese nur unter bestimmten Bedingungen eingelöst werden können, erfuhr sie erst nach dem Kauf. Die Verbraucherzentrale ging gegen den Anbieter vor. Dieser hat die Informationen auf seiner Seite daraufhin angepasst.

Der Fall

Die Fine Dine GmbH (nachfolgend "Anbieter") bietet Verbraucher:innen Gutscheinboxen mit 12 Rabattgutscheinen für Restaurants in bestimmten Städten und Regionen an. Auch Teresa L. bestellte sich eine solche Box. Für 129 Euro wurden ihr Rabattgutscheine für 12 Restaurants im Wert zwischen 20 und 60 Euro versprochen. Als sie die bestellte Box zu Hause öffnete war sie jedoch verärgert: Erst in diesem Moment bemerkte sie, dass die Gutscheine nur unter bestimmten Bedingungen eingelöst werden konnten, beispielsweise ab einem Mindestverzehr von 80 Euro. Solche und ähnliche Einschränkungen gab es bei allen 12 Gutscheinen. Teresa L. machte von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und schickte die Box zurück. Darüber hinaus meldete sie den Fall der Verbraucherzentrale. 

Das haben wir getan

Wir haben den Bestellvorgang auf der Homepage des Anbieters überprüft und festgestellt, dass Verbraucher:innen während diesem tatsächlich nicht transparent über die Gutscheinbestimmungen informiert wurden. Verbraucher:innen erhielten die für ihren Kauf durchaus wichtige Information zu den jeweiligen Einschränkungen erst, wenn sie auf die einzelnen Restaurants klickten. Wir hatten den Anbieter daraufhin wegen dieser aus unserer Sicht irreführenden Geschäftspraxis abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Eine solche Erklärung hat der Anbieter abgegeben und darüber hinaus den Bestellvorgang auf seiner Website hinsichtlich unserer Beanstandungen überarbeitet.

Wie wir wenig später jedoch feststellen mussten, warb der Anbieter auf seiner Webseite mit dem Hinweis, dass es bei Einlösung der Gutscheine keine Einschränkungen, insbesondere keine Begrenzungen der Speisekarte, Wochentage oder Uhrzeiten gäbe, obwohl es je nach Restaurant, wie vorstehend dargelegt, Einschränkungen bei der Einlösung gab.

Wegen dieser Werbepraxis mahnten wir den Anbieter erneut ab. Da die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht binnen der gesetzten Frist erfolgt war, erhoben wir zur Durchsetzung unserer Ansprüche Unterlassungsklage beim Landgericht Ulm. Im dortigen Verfahren erklärte der Anbieter ein Anerkenntnis.

In der Zwischenzeit hat der Anbieter seinen Bestellprozess auch hinsichtlich der zuletzt beanstandeten Werbeaussage abgeändert. Der Fall ist damit abgeschlossen

 

Gut zu wissen

Rund um das Einlösen von Gutscheinen gibt es immer wieder Probleme, Ärger oder Fallstricke. Alle wichtigen Infos zu Gutscheinen im Allgemeinen finden Interessierte hier und zu Restaurantgutscheinen im Speziellen hier.


*  Der Name der Verbraucherin ist anonymisiert. Der tatsächliche Name ist der Verbraucherzentrale bekannt. 

Sie wollen mehr über unsere aktuellen Fällen lesen? Hier finden Sie alle Text unserer Kolumne "Recht so!"

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