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Fall gelöst: Gutscheine mit Haken

Stand:
Eine Verbraucherin kaufte Wertgutscheine für Restaurants. Dass diese nur unter bestimmten Bedingungen eingelöst werden können, erfuhr sie erst nach dem Kauf. Die Verbraucherzentrale ging gegen den Anbieter vor. Dieser hat die Informationen auf seiner Seite daraufhin angepasst.
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Der Fall

Die Fine Dine GmbH bietet Verbraucher:innen Gutscheinboxen mit 12 Rabattgutscheinen für Restaurants in bestimmten Städten und Regionen an. Auch Teresa L. bestellte sich eine solche Box. Für 129 Euro wurden ihr Rabattgutscheine für 12 Restaurants im Wert zwischen 20 und 60 Euro versprochen. Als sie die bestellte Box zu Hause öffnete war sie jedoch verärgert: Erst in diesem Moment stellte sich nämlich heraus, dass die Gutscheine nur unter bestimmten Bedingungen eingelöst werden konnten, beispielsweise ab einem Mindestverzehr von 80 Euro. Solche und ähnliche Einschränkungen gab es bei allen 12 Gutscheinen. Teresa L. machte von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und schickte die Box zurück. Darüber hinaus meldete sie den Fall der Verbraucherzentrale. 

 

Das haben wir getan

Wir haben den Bestellvorgang auf der Homepage des Anbieters überprüft und ebenfalls festgestellt, dass dieser nicht transparent über die Bedingungen informiert hatte. Verbraucher:innen erhielten die für ihren Kauf durchaus wichtige Information zu den jeweiligen Einschränkungen erst, wenn sie auf die einzelnen Restaurants klickten. Das war irreführend, zumal Fine Dine an anderer Stelle auf der Homepage sogar behauptet hatte Keine Einschränkungen: Jedes Restaurant freut sich auf Ihren Besuch. Daher gibt es auch keine Begrenzung der Speisekarte, Wochentage und Uhrzeiten“.

Wir haben das Unternehmen daraufhin abgemahnt. Die Fine Dine GmbH hat auf unsere Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Informationen auf der Homepage geändert. Allerdings warb das Unternehmen auf der Webseite immer noch mit dem Hinweis, dass es bei Einlösung der Gutscheine keine Einschränkungen, insbesondere keine Begrenzungen der Speisekarte, Wochentage oder Uhrzeiten gäbe, obwohl es je nach Restaurant durchaus Einschränkungen bei der Einlösung gab.

Im Hinblick auf diese Werbeaussage haben wir nochmals abgemahnt und nach Fristablauf Klage beim Landgericht Ulm eingelegt. Dort hat das Unternehmen ein Anerkenntnis abgegeben und die beanstandeten Hinweise auf der Homepage angepasst, so dass diese nun rechtlich korrekt sind. Der Fall ist damit abgeschlossen.

 

Gut zu wissen

Rund um das Einlösen von Gutscheinen gibt es immer wieder Probleme, Ärger oder Fallstricke. Alle wichtigen Infos zu Gutscheinen im Allgemeinen finden Interessierte hier und zu Restaurantgutscheinen im Speziellen hier.

 


*  Der Name der Verbraucherin ist anonymisiert. Der tatsächliche Name ist der Verbraucherzentrale bekannt. 

genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

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