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Netflix muss vielleicht Geld zurück-zahlen

Infos in Leichter Sprache

Stand:
Hier erklären wir:
Es gibt ein neues Urteil zu Netflix.
Darin heißt es: Netflix hat zuviel Geld kassiert.
Kunden können das Geld vielleicht zurück-bekommen.
Eine Frau sucht auf einer Streamingplattform nach einem Film.

Die Verbraucherzentrale wünscht sich, 
dass alle Menschen die Informationen auf der Internet-Seite gut verstehen können.
Deswegen gibt es die Informationen jetzt auch in Leichter Sprache.

Dieser Text ist eine Zusammenfassung von einem längeren Text.
Das heißt: Es gibt noch weitere Informationen zu diesem Thema.
Den längeren Text können Sie hier lesen: Urteil zu Netflix: Preiserhöhungen unwirksam – Millionen Betroffene möglich

Der längere Text ist nicht in Leichter Sprache geschrieben.

On

Streaming-Dienst Netflix

Netflix ist ein Streaming-Dienst.

Das heißt:

Man kann dort Filme und Serien im Internet anschauen.

 

Geld bezahlen

Dafür muss man Geld bezahlen. 

Das Geld zahlt man pro Monat,

dann kann man viele Filme sehen.

Das nennt man: Abo.

Vielleicht haben Sie ein Abo bei Netflix.


 

Der Preis für ein Abo ist jetzt anders. 

Ein Abo hat mal 11,99 Euro im Monat gekostet.

Jetzt kostet ein Abo bis zu 17,99 Euro im Monat.wenig Geld , mehr Geld

 

Netflix nimmt also mehr Geld für ein Abo. 

Aber dazu gab es zuwenig Infos. 

 

Ein Gericht sagt: Das war nicht erlaubt.

buch mit paragrafenzeichen

Vielleicht haben Sie zu viel Geld bezahlt.

Schauen Sie nach:

Wann haben Sie Ihr Netflix-Abo gemacht?

Wie viel hat das Abo gekostet?

 

Was kostet das Abo jetzt?

Vergleichen Sie die Zahlen.

Wenn die neue Zahl höher ist,

dann ist das nicht richtig.



Sie können vielleicht Geld von Netflix zurück-bekommen.

 

Sie müssen dazu Netflix schreiben.

Und das Geld zurück-verlangen. brief in Umschlag stecken

Vielleicht will Netflix Ihnen das Geld nicht geben.

Dann können Sie klagen.

 

 

Die Bilder sind von der Lebenshilfe Bremen e.V., Waller Heerstraße 55, 28217 Bremen

Der Text wurde von der KI SUMM AI GmbH, Tal 44, 80331 München übersetzt und von in der VZ-RLP redaktionell bearbeitet. 

 

 

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LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.