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Luftöl statt Duftöl – wenn Verpackungen täuschen

Stand:
Viel Verpackung, wenig Inhalt. Verbraucherzentrale geht erfolgreich gegen eine Mogelpackung vor.
Flasche neben der Packung
Off

Der Fall

Holger B.*  war überrascht, als er seinen frisch gekauften Duftöl-Nachfüller von „Glade“ Aromatherapie auspackte: Die Verpackung wirkte so üppig, dass er eigentlich zwei Fläschchen vermutet hatte. Den Eindruck erwecke auch der Aufdruck auf der Schauseite, denn dort stand „Lavendel + Sandelholz“, „Harmonische Komposition zweier Düfte“. Doch das kleine Fläschchen im Inneren nahm gerade einmal die Hälfte des Kartons ein. Er beschwerte sich bei der Verbraucherzentrale.

Das haben wir getan

Ein Testkauf zeigte: Die Verpackung des Duftöls war tatsächlich eine Mogelpackung. Mehr als 50 Prozent des Kartons bestand aus Luft. Für Verbraucher:innen entstand so der Eindruck, dass sie für ihr Geld mehr als nur ein kleines Fläschchen bekämen – eine klare Irreführung. Noch dazu bleibt unnötiger Verpackungsmüll zurück, ein Ärgernis für die Umwelt. 

 


 

Rechtlich ist der Fall eindeutig: Laut § 43 MessEG darf eine Verpackung keine größere Füllmenge vortäuschen, als tatsächlich enthalten ist. Die Verbraucherzentrale mahnte den Hersteller, die SC Johnson GmbH ab. Diese gab schließlich eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, die beanstandete Verpackung nicht mehr zu verwenden. Nach einer Aufbrauchsfrist für die alte Verpackung darf das Unternehmen das Öl nur noch in einer neuen Verpackung verkaufen, die Verbraucher:innen nicht mehr über den Inhalt täuscht.  

Gut zu wissen

Mogelpackungen sind ein Dauerärgernis für Verbraucher:innen. Regelmäßig erhalten wir Zuschriften und Beschwerden über Verpackungen, die mehr Inhalt vortäuschen als tatsächlich enthalten ist. Besonders dreist ist es, wenn nur der Inhalt reduziert wird, nicht aber der Preis. Dann spricht man von einer versteckten Preiserhöhung. Mehr Infos zu Mogelpackungen und was Verbraucher:innen dagegen machen können, lesen Sie hier: Mogelpackungen: Was hinter Luftnummern und versteckten Preiserhöhungen steckt


* Name des Verbrauchers ist anonymisiert. Der tatsächliche Name ist der Verbraucherzentrale bekannt. 

genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

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Lidl: Unzulässige Werbung mit UVP, wenn diese nicht ernsthaft erteilt wurde

LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.

Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

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