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Zinsanpassung - Hartnäckigkeit zahlt sich aus

Stand:
Dass Kreditinstitute ihren Kunden in bestimmten Sparverträgen Zinsen vorenthalten haben,
haben wir an dieser Stelle regelmäßig berichtet. Gelöst ist das Problem längst noch nicht, die
Zahl unserer rechtlichen Verfahren steigt weiter an, doch es gibt auch positive Entwicklungen für Verbraucher.
Junge Frau maccht sich Gedanken über Zinsen und Prozentangaben

Dass Kreditinstitute ihren Kunden in bestimmten Sparverträgen Zinsen vorenthalten haben, haben wir an dieser Stelle regelmäßig berichtet. Gelöst ist das Problem längst noch nicht, die Zahl unserer rechtlichen Verfahren steigt weiter rapide an (aktuell sind es 22, davon fünf offen und 17 positiv abgeschlossen). Aber es gibt einige, für Verbraucher durchaus positive Entwicklungen, über die wir hier anhand von Beispielen aus unserer Beratungspraxis berichten können.

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Die Forderungen der Verbraucher, die mit unserem Musterbrief die Sparkasse Heidelberg angeschrieben haben, hat die Sparkasse Anfang 2019 noch rundherum abgelehnt. Die Zinsanpassung sei „in Anlehnung an die allgemeine Entwicklung des Geld- und Kapitalmarktes“ erfolgt. Wir haben Verbraucher dann mit unserer Berechnung und mit einer rechtlichen Argumentation unterstützt, woraufhin die Sparkasse die Einrede der Verjährung geltend machte und lediglich für die Zukunft einen Festzins i.H.v. 0,03 Prozent p.a. sowie eine einmalige Nachzahlung anbot. Die Nachzahlung war weitaus geringer als der Zinsanspruch, den wir berechneten. Daraufhin haben wir die Sparkasse wegen der rechtswidrigen Zinsanpassungsklausel abgemahnt und am 8. August 2019 eine Unterlassungserklärung erhalten. Damit haben Verbraucher Rechtssicherheit: Die damalige vertragliche Regelung ist vom Tisch, die Karten müssen neu gemischt werden. Auch der zuständige Schlichter des Sparkassenverbands Baden- Württemberg wurde eingeschaltet. Mittlerweile bietet die Sparkasse Heidelberg bei Beschwerden die erbetene Berechnung an verwendet dabei auch das vom BGH und der Verbraucherzentrale geforderte Äquivalenzprinzip sowie einen klar bankenfreundlichen, aber dennoch vertretbaren Referenzzinssatz. Die Nachzahlung ist damit für Verbraucher endlich akzeptabel geworden.

Die Sparkasse Rhein-Neckar Nord hat Verbrauchern, die ihr Recht auf Zinsnachberechnung geltend gemacht haben, zunächst einen Vergleich mit einer pauschalen Nachzahlung von lediglich 5 Prozent der Sparleistung angeboten. Typisch für viele anderen Fälle: Das Vergleichsangebot war an die Auflage geknüpft, auf alle weiteren Einreden und Einwendungen zu verzichten und Stillschweigen zu bewahren. Auch hier war die angebotene Nachzahlung weitaus geringer als die von uns errechnete. In einem zweiten Vergleichsangebot bot die Sparkasse 8 Prozent der Sparleistung als Nachzahlung an. Die zuständige Schlichtungsstelle hat sich weitgehend der Auffassung der Verbraucherzentrale angeschlossen, allerdings bei der Wahl des Referenzzinssatzes einen Vorschlag gemacht, der den Interessen der Sparkasse entgegenkam. Die so berechnete Zinsnachzahlung war dann für die Verbraucher ein akzeptabler Kompromiss.

Ebenfalls kompromissbereit zeigte sich die BW Bank in den uns vorliegenden Fällen, indem sie die zunächst angebotene Nachzahlung erhöhte, wenn Verbraucher sich mit unserer Berechnung erneut an die Bank gewandt haben.

Bei der Badischen Beamtenbank gibt es zwar erste Erfolge für Verbraucher, aber im Ergebnis sind diese noch nicht akzeptabel. Hier wollte die Bank ihre Kunden zunächst mit einer viel zu niedrigen Zahlung abspeisen. Mit unserer Unterstützung erhielt der Verbraucher anschließend die Vierfache Summe obendrauf nachgezahlt, allerdings noch immer zu wenig. Auch hier hat die Schlichtungsstelle entschieden, dass die Berechnung der Verbraucherzentrale in Ordnung und nachvollziehbar sei. Die Bank dagegen lehnte den für Verbraucher akzeptablen Schlichterspruch ab. Nun prüfen wir eine Abmahnung der Klausel, um Verbrauchern weitere Schützenhilfe zu geben.

Die Fälle zeigen, wie schwierig es den Verbrauchern gemacht wird, die mit rechtswidrigen Klauseln benachteiligt wurden. Ein fairer Umgang mit der eigenen Kundschaft sieht anders aus. Umso wichtiger ist es, dass Betroffene sich nicht einschüchtern lassen und auf ihr gutes Recht pochen. Wir unterstützen sie dabei und setzen uns auch bei der zuständigen Finanzaufsicht BaFin weiterhin dafür ein, dass diese auf die Institute einwirkt, damit alle Kunden zu ihrem Recht verholfen wird, und nicht nur den wenigen, die sich aktiv selbst beschweren.

 


Dieser Artikel ist in der Verbraucherzeitung 04/2020 erschienen.

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