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Große Worte, kleine Absicherung

Stand:
Versprochener Vollkaskoschutz bei Reisekreditkarte: Verbraucher fühlt sich getäuscht
Gutachter bewertet Schaden an mintgrünem Auto, Bildausschnitt
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Der Fall

Hagen S.* hatte sich bewusst für die Reisekreditkarte von Barclays entschieden: Er ist viel in anderen Ländern unterwegs, mietet sich am Urlaubsort regelmäßig Autos und auf der Homepage des Unternehmens wurde für die Karte mit einem „umfassenden Reiseversicherungsschutz dank […] Vollkaskoversicherung für Mietwagen im Ausland“ geworben.  Bei einem Urlaub in Italien verursachte Hagen S. fahrlässig einen Unfall mit einem anderen Fahrzeug, bei dem ein Schaden von rund 3.000 Euro entstand. Hagen S. bezahlte den Schaden und schickte anschließend alle Unterlagen an die Versicherung, um sich die Kosten im Rahmen der Vollkaskoversicherung erstatten zu lassen.  Mehrere Wochen später teilte die Versicherung ihm jedoch mit, dass sie für den Schaden nicht aufkommen würden. Der Grund: In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, also im Kleingedruckten, wurde die Haftung für Schäden unter anderem ausgeschlossen, wenn der Unfall durch „unrechtmäßige Handlungen“ entstanden ist oder dieser „vorsätzlich oder widerrechtlich“ herbeigeführt wurde. Hagen S. hatte auf sich auf das Versprechen der angeblich umfassenden Vollkaskoversicherung verlassen und fühlte sich nun von der Werbung getäuscht. Er meldete den Vorgang der Verbraucherzentrale. 

Das haben wir getan

Wir haben den Fall geprüft und festgestellt: Wer so vollmundig einen umfassenden Schutz verspricht, darf diesen nicht im Kleingedruckten erheblich einschränken – insbesondere nicht durch Klauseln, die bereits bei geringfügigen unrechtmäßigen Handlungen den Versicherungsschutz ausschließen. Grundsätzlich sind solche Einschränkungen zwar zulässig, allerdings müssen Anbieter dann deutlich und transparent darauf hinweisen. Wir haben daraufhin die BAWAG AG, Niederlassung Deutschland, zu der Barclays gehört, abgemahnt und aufgefordert, die irreführende Werbung zu unterlassen.

Gut zu wissen

Der Anbieter hat die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und die Informationen auf der Homepage angepasst. Hagen S. hat die 3.000 Euro schließlich von der Versicherung erstattet bekommen. 


*  Der Name des Verbrauchers ist anonymisiert. Der tatsächliche Name ist der Verbraucherzentrale bekannt. 

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