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Preiserhöhungsankündigung nicht rechtzeitig erfolgt

Stand:
Voxenergie hat sich bei der Ankündigung der Strompreisehöhung nicht an die gesetzlichen Fristen gehalten und den Strompreis trotzdem erhöht.
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Der Anbieter hat die Strompreise ohne die fristgemäße Ankündigung erhöht. Zudem wurden Abschlagszahlungen nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch der Verbraucherin berechnet. Und zu guter Letzt wurde die Beendigung des Vertrages durch das Sonderkündigungsrecht später festgesetzt, als das gesetzlich vorgesehen ist, nämlich nicht zum Zeitpunkt der Erhöhung sonder deutlich danach.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat Voxenergie abgemahnt, da es sich um klare Rechtsverstöße gehandelt hat und die Rechtslage eindeutig ist. Da keine Reaktion erfolgte wurde Klage eingereicht. Auch hierauf hat Voxenergie nicht reagiert, so dass durch das Landgericht Berlin II ein Versäumnisurteil erlassen wurde. Im Rahmen des Versäumnisurteils wurde der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in allen Punkten Recht gegeben.

Hiergegen hat voxenergie Berufung zum Kammergericht Berlin (Az. 5 U 24/25) eingelegt.  


Zum Volltext der Entscheidung

LG Berlin II, Urteil vom 17.05.2024 (93 O 91/23), nicht rechtskräftig

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LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
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