Kostenloses Online-Seminar "Dem Süßen auf der Spur: Zucker, Süßungsmittel und Zuckeralternativen" am 10. Februar um 14 Uhr. Jetzt hier anmelden.

(Rück-)Werbung von Kunden trotz Unwillen und Kündigung

Stand:
Landgericht Kiel, Urteil vom 17.03.2023, Az. 15 HKO 39/22
Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 16.11.2023, Az. 6 U 25/23

Ein Mobilfunk-Anbieter darf einen Verbraucher nach dessen Kündigung nicht mehr zu Werbezwecken kontaktieren, wenn dieser das ausdrücklich nicht möchte Eine Ausnahme: Es müssen tatsächlich noch Fragen zur Kündigung geklärt werden.
Off

Die freenet DLS GmbH schloss mit einer Verbraucherin einen Mobilfunkvertrag ab. Die Verbraucherin kündigte diesen Vertrag in der Folge wirksam und forderte die freenet DLS GmbH auf, keinen Kontakt zur Kunden(rück)gewinnung aufzunehmen.

Als Antwort erhielt sie ein Schreiben in dem sie aufgefordert wurde, wegen angeblich noch bestehender Fragen zur Vertragsbeendigung bei dem Anbieter anzurufen. Welche Fragen das sein sollten, wurde weder aus dem Schreiben ersichtlich, noch konnten solche im Gerichtsverfahren vorgetragen werden. Vielmehr lag die Vermutung nah, dass dieses Gespräch gerade zur (Rück-)Werbung genutzt werden sollte. So wurde zum Beispiel auch nicht ersichtlich, warum etwaige Fragen nicht hätten schriftlich beantwortet werden können.

Da die Verbraucherin jedoch solchen Werbeversuchen ausdrücklich widersprochen hatte, wandte sie sich mit einer Beschwerde an die Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat das Unternehmen zunächst abgemahnt und aufgefordert, solche Werbeversuche trotz erkennbarem entgegenstehendem Willen zu unterlassen. Da außergerichtlich keine Unterlassungserklärung seitens der freenet DLS GmbH abgegeben wurde, haben wir beim Landgericht Klage erhoben.

Das Landgericht Kiel hat auf die mündliche Verhandlung vom 07.02.2023 unter dem Aktenzeichen 15 HKO 39/22 der Verbraucherzentrale recht gegeben und das abgemahnte Verhalten untersagt. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht  bestätigte das Urteil des LG am 16.11.2023: Der Anbieter darf Verbraucher:innen nicht auffordern, sich nach einer Kündigung "telefonisch zu melden, um angeblich „noch ausstehende Fragen" in Verbindung mit der Vertragsbeendigung zu klären, sofern nicht tatsächlich zur Abwicklung der Kündigung zu klärende Fragen noch offenstehen."  Diese offenen Fragen konnte der Anbieter in dem vorliegenden Fall nicht ausreichend darlegen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Kiel vom 17.03.2023 (Az. 15 HKO 39/22)

Urteil Schleswig-Holsteinisches OLG, vom 16.11.2023 (Az. 6 U 25/23)

 

 

"dürfen die das?" Podcast – Staffel 2: Inventur im Onlineshop (1/4)

Manipulative Klickstrecken, unseriöse Nutzerwertungen, Ramsch aus "China-Shops" und verlockende App Games um Bonuspunkte und Rabatte in Onlineshops. Die zweite Staffel unserer Podcastreihe "dürfen die das?" beginnt mit einer Bestandsaufnahme zum Verbraucherschutz im E-Commerce im Jahr 2026.
Schmuckbild

Keine Gewährleistung bei Rabatt?

Ein Möbelhändler versuchte das Recht auf Gewährleistung unter anderem für reduzierte Waren und Ausstellungsstücke in seinen Geschäftsbedingungen auszuschließen. Doch das ist nicht erlaubt.
Junge Frau sitzt vor einem Laptop und macht sich Notizen

Kostenlose Online Seminare: Programm mit über 60 Vorträgen veröffentlicht

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat ihr neues Online-Seminarprogramm bis Juli 2026 veröffentlicht.
Schmuckbild

Neue Norm für Balkonkraftwerke bringt Klarheit

Eindeutige Vorgaben für Anschluss, Leistung und Anmeldung
Microsoft Touchscreen

Verbraucherrechte gelten auch für Big-Tech-Unternehmen

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg setzt sich gegen Microsoft und Starlink durch