Wer kann sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen?
Wer sich wegen Bezug einer gesetzlichen Rente eigentlich in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichern müsste, darf sich unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Pflicht befreien lassen. Dies gilt beispielsweise für privat Krankenversicherte, die beihilfefähig sind. Sie können ihre private Krankenversicherung bei Rentenbezug weiterführen. Sie müssen allerdings innerhalb einer Frist von drei Monaten bei einer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung stellen.
Welcher Rentenbezieher kann sich freiwillig bei einer Kasse versichern?
Wer gesetzlich versichert ist, jedoch die Mindestversicherungszeit für die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt, kann sich als freiwilliges Mitglied bei einer Krankenkasse versichern. In der Vergangenheit wurden hierfür gewisse Vorversicherungszeiten vorausgesetzt. So musste beispielsweise in den letzten fünf Jahren insgesamt 24 Monate lang eine gesetzliche Versicherung bestanden haben. Wer mindestens ein Jahr lang bei einer Kasse pflichtversichert war, erfüllte die Kriterien ebenfalls. Waren diese Voraussetzungen gegeben, musste der Rentner innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft die freiwillige Versicherung bei der Kasse beantragen. Ein Gesetz aus dem Jahr 2013 wird dahin ausgelegt, dass für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, keine Vorversicherungszeit mehr vorliegen muss.
Was verändert sich bei Selbstständigen?
Wer hauptberuflich als Selbstständiger arbeitet und eine gesetzliche Rente beantragt, wird dadurch nicht automatisch krankenversicherungspflichtig. Die bisherige Versicherung bleibt bestehen, sie ist in diesem Fall vorrangig. Dies gilt nicht für Rentner, die nur nebenberuflich als Selbstständige arbeiten bzw. gearbeitet haben.
Wie hoch sind die Krankenkassenbeiträge?
Der Beitrag wird nach dem allgemeinen Beitragssatz erhoben. Das erscheint vielen Rentnern ungerecht, da sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Prinzipiell sind Beiträge zu zahlen auf gesetzliche Rente (unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Renten aus dem Ausland), Versorgungsbezüge und auf Arbeitseinkommen (der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit) - berücksichtigt werden Einnahmen bis zu einer Grenze von 4.687,50 Euro im Monat. Aus der gesetzlichen Rente tragen die Rentenversicherungsträger den halben Krankenversicherungsbeitrag. Er wird direkt von der Rente einbehalten und an die Kassen abgeführt.
Rentner mit Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen haben die Beiträge hierauf alleine zu entrichten. Bei freiwillig Versicherten werden zusätzlich Zinsen, Mieten und sonstige beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt. Genaueres ist in den Beitragsverfahrensgrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes geregelt.
Die Versicherungen haben die Möglichkeit, kassenindividuelle, einkommensabhängige Zusatzbeiträge zu erheben. Für betroffene Mitglieder entsteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn Kassen Zusatzbeiträge erheben oder erhöhen. Mussten Rentner früher den Zusatzbeitrag allein tragen, beteiligt sich hieran die Rentenversicherung seit dem Jahr 2019.
Führen der Rentenversicherungsträger oder die Zahlstelle die Beiträge an die Krankenkasse ab, wirkt sich die Erhöhung des Zusatzbeitrages erst mit einer zweimonatigen Verzögerung aus.
Hintergrund: Zur Systemumstellung wurde den Rentenversicherungsträgern und den Zahlstellen von Versorgungsbezügen eine Übergangsfrist von zwei Monaten eingeräumt. Zukünftige Anhebungen oder Absenkungen des Zusatzbeitragssatzes werden für die betroffenen Personenkreise jeweils nach einer Übergangszeit von zwei Monaten wirksam.
Wie sind die Regelungen für Privatversicherte mit Beihilfeanspruch?
Wenn sich der Beihilfeanspruch durch den Ruhestand ändert, kann der private Versicherungstarif innerhalb von sechs Monaten ohne erneute Gesundheitsprüfung angepasst werden. Manche privat Versicherte überlegen, ob sie im Rentenalter in den Standardtarif für Rentner oder in den Basistarif wechseln sollen.
Werden auf betriebliche Direktversicherungen zu Recht Beiträge erhoben?
Kapitalleistungen und -abfindungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dienen, sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Allerdings müssen diese einen Zusammenhang zum Berufsleben aufweisen. Beispiel: Private Lebens- und Rentenversicherungen sind bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern nicht betroffen. Das ausgezahlte Kapital wird rechnerisch auf zehn Jahre verteilt und anschließend der monatliche Beitrag ermittelt. Ab dem 1. Januar 2020 gilt für die Einnahme aus betrieblicher Altersversorgung ein Freibetrag: Nur der über eine monatliche Grenze von 159,25 Euro hinausgehende Wert wird verbeitragt. Diese Neuerung betrifft nach aktueller Rechtslage lediglich versicherungspflichtige Kassenmitglieder, also nicht freiwillig Versicherte. Der Freibetrag findet außerdem eine Anwendung nur bei der Krankenversicherung, nicht bei der Pflegeversicherung (dort bleibt es bei bisherigen Freigrenzenregelungen).
Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 1660/08) hat zugunsten von (KVdR-)Rentnern entschieden, die in eine zunächst betriebliche Altersvorsorge nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis privat weiter Beiträge investiert hatten: Zumindest der privat finanzierte Anteil der Zahlung aus einer Direktversicherung darf im Alter nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belegt werden. Die Betriebsrentner müssen aber für die Einstufung der Leistung als "privat" während der Einzahlungszeit nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb im Versicherungsschein als Versicherungsnehmer eingetragen sein. Vergleichbar sind Entscheidungen zu den Krankenversicherungsbeiträgen versicherungspflichtiger Rentner, die nach Ende der betrieblichen Phase weiter in Pensionskassenverträge einzahlten (Az.: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15). Anders liegt die Situation jedoch bei freiwillig versicherten Rentnern: Da diese grundsätzlich auch auf Einnahmen privater Natur Beiträge zahlen müssen, profitieren sie von den genannten Urteilen kaum.