Kostenloses Online-Seminar "Energiewende für Mieter und WEG-Mitglieder“ am 12. Dezember um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen. 

Krankenkassen verlangen zu hohe Beiträge

Stand:
Verstärkt gab es in der letzten Zeit Berichte und Beschwerden, dass Krankenkassen bei Rentnern, die gesetzlich krankenversichert sind und früher einmal in der Schweiz gearbeitet haben, viel zu hohe Beiträge berechnet hätten. Was können Betroffene tun?
Rentnerin kontrolliert Unterlagen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Krankenkassen berechnen Rentnern, die in der Schweiz gearbeitet haben, teils zu hohe Beiträge. Diese Praxis ist so dreist wie rechtswidrig
  • Betroffene sollten ihre Zahlungen überprüfen und im Zweifelsfall anfechten
  • Zu viel gezahlte Beiträge können vier Jahre lang zurückgefordert werden
On

Was ist das Problem?

Verstärkt gab es in der letzten Zeit Berichte und Beschwerden, dass Krankenkassen bei Rentnern, die gesetzlich krankenversichert sind und früher einmal in der Schweiz gearbeitet haben, viel zu hohe Beiträge berechnet hätten. Grundsätzlich ist es so, dass Verbraucher, die eine gesetzliche Rente beziehen, darauf Krankenkassenbeiträge bezahlen müssen. Für die Berechnung des Krankenkassenbeitrags wird, je nach Sachverhalt, der halbe allgemeine oder auch der ganze allgemeine Beitragssatz (14,6 Prozent) zugrunde gelegt.

Im Falle von Grenzgängern aus der Schweiz werteten die gesetzlichen Krankenkassen Altersbezüge aus der Schweiz als private Vorsorgebeiträge und forderten von ihren Versicherten teils einen viel zu hohen Beitrag - weil mit dem vollen und nicht nur dem halben allgemeinen Beitragssatz gerechnet wurde. Bei einer Rentenzahlung von 1700 Euro Rente macht der Unterschied zwischen vollem und halbem Beitragssatz ca. 120 Euro im Monat aus – (im Jahr also ca. 1500 Euro) der von Krankenkassen zu viel verlangt würde.

Wie ist die Rechtslage?

Dass die Praxis, auf Schweizer Rentenzahlungen den vollen Beitrag zu erheben, unzulässig ist, hat das das Bundessozialgericht bereits 2016 eindeutig entschieden (B12 KR 22/14 R). Das Gericht hatte entschieden, dass Altersrentenzahlungen aus der zweiten Säule des Schweizer Rentenversicherungssystems (BVG-CH) mit einer deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und keine private Pensionszahlung sind. Für die Berechnung der Beiträge darf daher nur der halbe allgemeine und nicht der ganze allgemeine Beitragssatz mit 14,6 Prozent der Rentenzahlungen angesetzt werden.

Doch manche Krankenkassen scheinen dieses höchstrichterliche Urteil zu ignorieren und berechnen die Beiträge von Grenzgängern falsch und zu ihren Gunsten. Das ist nicht nur rechtswidrig, sondern auch teuer für Versicherte, die jeden Monat teilweise mehrere hundert Euro zu viel zahlen.

Was können Betroffene tun?

Wer Rentenzahlungen aus der Schweiz erhält, sollte die Beitragsberechnung der Krankenkasse selbst genau nachrechnen. Es ist ratsam, bei der Krankenkasse nachzufragen, ob und in welcher Höhe Rentenzahlungen aus der Schweiz als Berechnungsgrundlage herangezogen wurden. Ist die Berechnungsgrundlage der Krankenkasse bekannt, können Verbraucher diese mit den eigenen Berechnungen und der Rechtslage vergleichen.

Tauchen dabei Unstimmigkeiten oder Falschberechnungen auf, sollten Verbraucher bei der Krankenkasse der Beitragsberechnung widersprechen. Stellt sich die Krankenkasse quer, können Verbraucher sich in nächster Instanz an die Beschwerdestelle das Bundesversicherungsamts in Bonn wenden. Letzter Schritt ist eine Klage vor dem Sozialgericht, allerdings sollte man sich vorab von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Gut zu wissen: Wer Beiträge zurückfordern will, hat dafür vier Jahre Zeit. Wurde bis dahin kein Widerspruch oder kein Antrag auf Erstattung gestellt, verfallen die Ansprüche. Auf keinen Fall sollten Verbraucher sich von ihrer Krankenkasse abwimmeln lassen, beispielsweise, wenn diese auf technische Schwierigkeiten verweist.

Ratgeber-Tipps

Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2023/2024
„Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2023/24“
Neuer Ratgeber lotst zu Sparpotenzial
Ratgeber Demenz
Den Schlüssel verlegt? Einen Termin vergessen? Immer öfter das passende Wort nicht parat? Keine Lust mehr auf Treffen…
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding-Unternehmen: Letzte Chance für Verbraucher:innen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.
Ein Gesundheitsgerät neben dem Wort Aufruf in einem Ausrufezeichen.

Healy: Vorsicht vor falschen Gesundheitsversprechen

Bei den Verbraucherzentralen haben sich in den letzten Monaten die Beschwerden über das Produkt "Healy" gehäuft, weil selbstständige „Healy“-Vertriebspartner:innen behaupten, das Produkt würde etwa bei Multipler Sklerose, Depressionen, ADHS oder Hauterkrankungen helfen. Diese Heilsversprechen sind nicht haltbar.
Schmuckbild

Das ändert sich 2025 bei Strom, Gas und Co.

Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Preis im nationalen Emissionshandel. Eine Tonne CO2 kostet dann 55 Euro statt bisher 45 Euro. Damit erhöhen sich voraussichtlich die Preise für Heizöl, Erdgas und für Kraftstoffe, und das Heizen mit fossilen Brennstoffen wird erneut teurer. Doch das ist nicht die einzige Änderung im Bereich Energie. Worauf Verbraucher:innen sich 2025 noch einstellen müssen, erklärt die Energieberatung der Verbraucherzentrale.
Messebesucher

Vorsicht bei Messe-Käufen

Mit dem Frühsommer beginnt die jährliche Messesaison mit zahlreichen Ausstellungen für allerlei Lebenslagen und Interessen. Doch nicht alle Aussteller sind transparent und fair wenn es um den Verkauf von Waren geht.
Foto einer Frau, die auf einem Sofa sitzt und bestürzt in ein geöffnetes Paket schaut.

Shoppen auf Online-Marktplätzen: Verbraucher:innen erwarten sichere Produkte

Die Mehrheit der Verbraucher:innen erwartet, dass die Produkte auf Online-Marktplätzen sicher und gesetzkonform sind – und sehen die Plattformbetreiber in der Verantwortung. Das zeigt eine Befragung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Aktuell sind Plattformen nicht in der Pflicht, Produktsicherheit zu gewährleisten.