Kostenloses Online-Seminar "Sparen beim Einkaufen und Essen" am 12. September um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Papier, Karton und Pappe: die Klassiker unter den Verpackungsmaterialien

Stand:
Papier, Karton und Pappe sind die am häufigsten eingesetzten Verpackungsmaterialien. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über die Vor- und Nachteile der Verpackungsmaterialien.
Karton mit Stroh gefüllt

Das Wichtigste in Kürze:

  • Papier, Karton und Pappe werden aus Cellulose- und Ligninfasern des Rohstoffes Holz herstellt.
  • Zunehmend wird auch recyceltes Papier oder Karton verwendet.
  • Recycelte Kartons enthalten oft Schadstoffe. Die Verbraucherzentralen kritisieren, dass geplante Verordnungen hierzu bislang nicht zustande gekommen sind.
Off

Wo liegen die Vorteile von Verpackungsmaterialien aus Papier und Pappe?

Bei Papier, Karton und Pappe sind ein sehr preiswertes und leichtes Verpackungsmaterial. Sie eignen sich jedoch nur für trockene Füllgüter wie Mehl oder Nudeln. Kartonagen für nicht-trockene und fetthaltige Lebensmittel, wie zum Beispiel bei Pizza- oder Milchkartons, werden mit einer zusätzlichen Innenbeschichtung versehen.

Dieser sogenannte Verbundkarton besteht aus Polyethylen oder Aluminium. Aufgrund ihrer  Beschichtung dürfen Verbundkartons nicht im Altpapier entsorgt werden.

Aus Umweltschutz- wie aus Kostengründen wird Papier heute zu über 70 Prozent recycelt. Ein Großteil aller Kartonagen wird unter Zusatz von Altpapier produziert, auch viele Kartons für Lebensmittelverpackungen bestehen aus Recyclingpapier.

Welche Nachteile haben Papier und Pappe als Verpackungsmaterialien?

Papier, Karton und Pappe bilden unbeschichtet keine Barriere gegenüber Feuchtigkeit oder Sauerstoff.

Recycelte Kartonagen enthalten oft unerwünschte Stoffe. Dazu zählen beispielsweise Mineralölbestandteile in Druckfarben von Zeitungen wie aromatische Mineralölkohlenwasserstoffe (MOAH). Diese Chemikalien können an Papierfasern haften und das Altpapier verunreinigen. Auch neue Papierprodukte oder Druckverfahren, deren Einfluss auf die Recycling-Kreisläufe nicht geprüft sind, stellen ein Problem dar. Sie werden daher nicht für Verpackungen verwendet, die direkten Kontakt zu Lebensmitteln haben, wie Cerealien oder Reis.

Bei  einem Forschungsprojekt des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zeigte sich, dass Lebensmittel in Recycling-Kartons am Ende ihres Mindesthaltbarkeitsdatums deutlich mit Mineralölkohlenwasserstoffen, Weichmachern und Druckfarbenbestandteilen belastet waren. Nachgewiesen wurden über 250 Substanzen, die potenziell auf Lebensmittel übergehen können.

Zwei Möglichkeiten, den Übergang von Substanzen auf Lebensmittel auf ein unbedenkliches Maß zu reduzieren, bieten Kunststoffbarrieren als Innenverpackung oder die Beschichtung der Kartons. Das wird in der Praxis bereits häufig so angewandt.

Eine geplante Mineralölverordnung (22. Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung) sollte den Übergang von Mineralöl aus recycelten Lebensmittelverpackungen regeln. So sollte eine Verpflichtung zum Einziehen funktioneller Barrieren eingeführt werden, wenn die Lebensmittelverpackung Recyclingpapieranteile (Altpapier) enthält und somit Mineralölspuren ins Lebensmittel übergehen könnten. Verbraucher:innen sollen dadurch besser vor gesundheitlichen Risiken geschützt werden. Diese Novellierung wurde jedoch vom Bundesrat Ende 2022 abgelehnt.

Lebensmittelverpackungen werden zudem zu Informations- und Werbezwecken umfangreich bedruckt. Untersuchungen haben gezeigt, dass Druckfarben gesundheitsgefährdende Substanzen enthalten, die zum Teil krebserzeugende und erbgutschädigende Eigenschaften aufweisen. Diese könnten, soweit keine Vorsorge getroffen wird, auf Lebensmittel übergehen könnten.

Zum Schutz der Verbraucher:innen hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft daher eine Verordnung erarbeitet: Die "Druckfarbenverordnung" (21. Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung). Diese Verordnung beinhaltet unter anderem eine Positivliste der Stoffe, die bei einer solchen Bedruckung verwendet werden dürfen. Der Entwurf ist bei der EU-Kommission notifiziert worden. Da jedoch noch keine EU-weite Regelung getroffen werden konnte, wurde die Druckfarbenverordnung Ende 2021 auf nationaler Ebene abgeschlossen und ist in Kraft.

Lebensmittel Bestellung mit Tablet

HelloFresh - Immer wieder Ärger mit den Kochboxen

Es klingt zu schön, um wahr zu sein: HelloFresh spart Stress, Zeit und Geld beim täglichen Kochen. Mit dem Versand von Kochboxen übernimmt HelloFresh Essensplanung, Rezeptsuche, Lebensmitteleinkauf und -transport, ja sogar das Abwiegen. Kund:innen brauchen nur noch die gelieferte Box öffnen und können direkt loskochen. Obendrauf gibt es für Neukund:innen Preisvorteile, aktuell „bis zu 120 € Rabatt“. Liefert HelloFresh damit die perfekte Lösung für einen entspannten Koch-Alltag?

Forderungsschreiben wegen angeblichem Falschparken

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft versuchte in irreführender Weise für Auftraggeber Zahlungs- und Kostenerstattungsansprüche durchzusetzen. Dagegen ging die Verbraucherzentrale erfolgreich vor.
Junge Frau liest Brief und schaut verunsichert

CO2-Kosten für die Heizung: Wer vermietet, muss sich beteiligen

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz trat bereits 2023 in Kraft und entfaltet nun seine Wirkung. Das Gesetz teilt die Kosten für den Kohlendioxid (CO2)-Ausstoß, der durch das Heizen mit fossilen Brennstoffen entsteht, zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen auf. Es gilt erstmals für Heizkostenabrechnungen, deren Abrechnungszeitraum 2023 begann. Diese Abrechnungen erreichen in diesen Wochen die Haushalte.

Irreführende Werbung für „Nulltarif“-Kinderbrillen

Landgericht Potsdam, Urteil vom 13.01.2023, Az.: 51 O 33/22
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.08.2024, Az.: 6 U 3/23 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Potsdam wies die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen eine irreführende Werbung für „Nulltarif“-Kinderbrillen bei Fielmann ab. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hob diese Entscheidung nun auf und verurteilte Fielmann wegen Verstoßes gegen das UWG zur Unterlassung.

Unwirksame AGB-Klausel: Teillieferungen ohne klare Kriterien

Landgericht Köln, Teil-Anerkenntnisurteil vom 04.01.2024 und Urteil vom 20.06.2024, Az. 31 O 281/23

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte erfolgreich gegen eine AGB-Klausel der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, mit welcher sich der Anbieter vorbehalten wollte, eine Lieferung auch in Teillieferungen zu erbringen, ohne hierfür klare Kriterien zu nennen.