Möglichkeit 1 – Ersatzflug: Bei der Fluggesellschaft auf eine anderweitige Beförderung, d.h. auf einen Ersatzflug, drängen. Das kann aber bedeuten, dass Sie erst wesentlich später, zum Beispiel am nächsten Tag, fliegen können. Voraussetzungen sind: Verfügbare Verbindungen und freie Plätze ...
Abhängig davon, wie lange Sie am Flughafen warten müssen, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Ihnen so genannte Betreuungsleistungen anzubieten. Sie muss Ihnen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit kostenlos Mahlzeiten und Getränke bereitstellen und Ihnen zum Beispiel ermöglichen, zwei Telefonate zu führen oder zwei E-Mails zu versenden. Falls der Ersatzflug erst am nächsten Tag oder in den nächsten Tagen stattfindet, muss die Fluggesellschaft Sie in einem Hotel unterbringen und für die Fahrt dorthin und zurück zum Flughafen sorgen.
Weigert sich das Unternehmen oder ist es für Sie nicht zu erreichen, können Sie sich selbst um eine angemessene Versorgung und Unterkunft kümmern. Bewahren Sie Rechnungen und Quittungen auf jeden Fall gut auf. Die Kosten für verweigerte Betreuungsleistungen können Sie von der Airline zurückfordern.
Zudem stehen Ihnen nach der Fluggastrechteverordnung so genannte Ausgleichsleistungen zu - es sei denn, die Fluggesellschaft kann sich entlasten durch eine rechtzeitige Information oder aufgrund von außergewöhnlichen Umständen. Die Höhe der Ausgleichsleistungen (250 bis 600 €) ist dabei abhängig von der Entfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen. Wichtig: Entscheidend ist die kürzeste Entfernung unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke. Ein Streik der eigenen Piloten und des eigenen Kabinenpersonals der Fluggesellschaft entlastet diese nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung. Ein innerbetrieblicher Streik wird nach aktueller Rechtssprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 23.3.2021, Az.: C-28/20) nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung angesehen. Passagiere können auf den Flug verzichten und Ticketpreise zurück verlangen.