Hinter der Mitteilung, dass sich Ihre Flugzeiten geändert hätten, steckt oftmals eine Zusammenlegung von Flügen zur effektiveren Auslastung der Kapazitäten von Fluggesellschaften bzw. Veranstaltern von Pauschalreisen. Im Ergebnis geht es um eine Umbuchung.
Bei einzeln gebuchten Flügen gehört es jedoch zu den Hauptpflichten des Luftbeförderungsvertrags, die vereinbarten Flugzeiten einzuhalten. Einseitige Änderungen sind daher nur möglich, wenn sie für den Fluggast zumutbar sind und ein wirksamer Änderungsvorbehalt in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft vereinbart wurde. Dazu müssen triftige Änderungsgründe konkret benannt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die solche Änderungen in das Belieben von Fluggesellschaften stellen und keinerlei Gründe nennen, sind unwirksam.
Nichtbeförderung
Die rechtliche Einordnung der Verlegung von Fluggästen auf einen Flug zu einer anderen Zeit ist umstritten. Nach Ansicht der Verbraucherzentralen handelt es sich bei der Umorganisation von Flügen aus betrieblichen Gründen um eine so genannte Nichtbeförderung bzw. Beförderungsverweigerung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Umbuchung von der Fluggesellschaft oder bei Flügen im Rahmen einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter veranlasst wurde.
Die oben genannten Ansprüche setzen zunächst grundsätzlich voraus, dass Sie sich rechtzeitig an der Abfertigung waren. Sie müssen also zu der Zeit, die von der Fluggesellschaft, gegebenenfalls einem Reiseveranstalter oder Reisevermittler, angegeben wurde, am Schalter sein (sh. Mein Flug war überbucht: Bekomme ich eine Entschädigung?).
Wurde keine Zeit angegeben, müssen Sie spätestens 45 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit am Schalter sein. Wenn Ihnen jedoch bereits lange vor dem Abflug die Verlegung auf einen Flug zu einer anderen Zeit mitgeteilt wurde und so die Beförderung mit dem gebuchten Flug verweigert wird, brauchen Sie nicht zur Abfertigung für den ursprünglich vereinbarten Flug zu erscheinen.
Ersatzbeförderung oder Erstattung des Flugpreises?
Der Alternativflug, der Ihnen angeboten wird, muss frühestmöglich oder, falls Plätze verfügbar sind, zu einem Zeitpunkt stattfinden, der Ihnen passt. Falls Sie den Flug nicht mehr antreten wollen, muss die Airline den kompletten Flugpreis (einschließlich Steuern und Gebühren) erstatten. In geeigneten Fällen kann die alternative Beförderung zum Endziel auch durch andere Verkehrsmittel wie Eisenbahn, Bus oder Schiff erfolgen.
Bietet Ihnen die Fluggesellschaft einen unpassenden Alternativflug an - und sind günstigere Flüge (auch bei anderen Fluggesellschaften) verfügbar - können Sie der Fluggesellschaft eine Frist für ein Angebot setzen. Wie lang eine solche Frist sein muss, hängt vom ursprünglich geplanten Abflugtermin ab.
Sollte der gebuchte Flug erst in mehreren Monaten stattfinden, kann die Frist zwei Wochen betragen. Erfahren Sie z.B. erst am Flughafen von der Umbuchung, können wenige Stunden reichen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dürfen Sie selbst einen Ersatzflug bei einem anderen Flugunternehmen buchen und die Kosten als Aufwendungsersatz für die Selbsthilfe geltend machen. Nehmen Sie den von der Airline angebotenen Ersatzflug an oder buchen Sie einen Flug im Rahmen der beschriebenen Selbsthilfe, stehen Ihnen Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, Taxis oder auch gegebenenfalls Hotelkosten) zu, wenn Sie am Flughafen länger warten oder einen Hotelaufenthalt verlängern müssen.