1. Sie können auf einem Ersatzflug bestehen
Drängen Sie bei der Airline auf eine anderweitige Beförderung, z.B. per Ersatzflug. Ein solcher Ersatzflug steht Ihnen nach Artikel 8 der Fluggastrechteverordnung zu – die Airline muss ihn Ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten anbieten. Das kann aber bedeuten, dass Sie einige Tage früher als gedacht oder erst einige Tage später fliegen können, sobald Maschinen der Airline die Verbindungen wieder bedienen und Plätze frei sind.
Geht es für Sie in den Urlaub, müssen dort in der Regel Hotel, Mietwagen und Co. bezahlt werden, obwohl Sie noch gar nicht da sind und sie nicht nutzen können. Müssen Sie an den betroffenen Tagen dagegen zurück nach Hause fliegen, bräuchten Sie dann länger eine Unterkunft vor Ort, die Ihnen die Airline bereitstellen muss.
So genannte Betreuungsleistungen, falls Sie z.B. am Urlaubsort ohne Flug nach Hause festsitzen, muss die Airline übernehmen. Darunter fallen etwa Kosten für Hotels, Transport von und zum Hotel und Verpflegung. Auch darauf sollten Sie bei der Airline drängen! Weigert sich das Unternehmen oder ist es für Sie nicht zu erreichen, können Sie sich selbst um eine angemessene Versorgung und Unterkunft kümmern. Bewahren Sie Rechnungen und Quittungen auf jeden Fall gut auf! Damit können Sie später etwas von der Airline zurückfordern.
Bei Ausgleichszahlungen ist die Rechtslage noch nicht eindeutig. Der Bundesgerichtshof hat hier für Streiks bisher eine Ausnahme gemacht – die Airline müsste also nicht zahlen (Urteil vom 21.8.2012, X ZR 146/11). Es ist aber möglich, dass der Europäische Gerichtshof diese Entscheidung für reguläre Streiks kippt. Bisher hat der EuGH entschieden, dass die Airline zahlen muss, wenn ihr Personal in einen so genannten wilden Streik tritt, sich also viele Angestellte krank melden (Urteil vom 17.4.2018; C-195/17). Aus der Urteilsbegründung lässt sich lesen, dass der EuGH diese Meinung eventuell auch bei regulären Streiks vertritt. Endgültige Klarheit kann hier aber nur eine Entscheidung des EuGH bringen. Ändert sich die bisherige Rechtsprechung, dann könnten Sie neben der Ersatzbeförderung, Betreuungsleistungen und Transfers auch noch eine Ausgleichszahlung verlangen. In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 4. September 2018, X ZR 111/17) hat der Bundesgerichtshof ebenfalls erkennen lassen, dass er bei manchem Streik die Airlines nach EU-Recht dennoch in der Verantwortung sieht.
Um die Ausgleichszahlung können Sie sich nach den Flügen in Ruhe zu Hause kümmern. Die Forderungen können Sie dann an die Airline stellen. Sie können sich nach der Länge des Flugs richten und wie lange Sie verspätet ans Ziel gekommen sind. Sollte der EuGH oder der BGH dann später entsprechend urteilen, haben Sie mit den schriftlich abgeschickten Forderungen eine gute Ausgangslage, Geld zu bekommen. Aber Achtung: Es läuft die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Flug stattfinden sollte.
2. Sie können stornieren und das Geld zurückfordern
Sie können den Flug stattdessen auch stornieren und fordern, dass Ihnen das Geld binnen sieben Tagen zurückgezahlt wird. Sie könnten sich dann selbst um einen anderen Flug oder eine Zugfahrt in den Urlaub bzw. nach Hause kümmern. Das probieren bei einem großflächigen Streik womöglich viele Reisende für die betroffenen Verbindungen. Ob Plätze bei anderen Airlines frei sind und was diese im Moment kosten, sollten Sie sich unbedingt ansehen, bevor Sie bei der Airline stornieren!