Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet Tabakersatzprodukte, die nach Gewicht angeboten werden, unter Angabe eines Gesamtpreises zum Kauf anzubieten, wenn dabei nicht unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar der Grundpreis pro Kilogramm des angebotenen Produkts angegeben wird, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 1.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet Insektenschutzmittel, das nach Volumen angeboten wird, unter Angabe eines Gesamtpreises zum Kauf anzubieten, wenn dabei nicht unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar der Grundpreis pro Liter des angebotenen Produkts angegeben wird, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 2.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, an Verbraucher E-Mails zu versenden, in denen der Verbraucher von der Beklagten daran erinnert wird, dass noch ein Artikel im virtuellen Warenkorb des Verbrauchers liege und sodann aufgefordert wird, den Einkauf abzuschließen, wenn der angeschrieben Verbraucher in den Erhalt ein solcher Werbe-E-Mails zuvor nicht ausdrücklich eingewilligt hat, wie geschehen gemäß E-Mail der Beklagten nach Anlage K 4.