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Hohe Preise und viele Verstöße

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale nimmt Reservierungen für die Wasen-Festzelte unter die Lupe
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Am Freitag, 26. September, startet der Cannstatter Wasen. Wer den Abend in geselliger Runde in einem der acht Festzelte verbringen möchte, muss oft schon weit im Voraus reservieren. Dass dabei nicht immer alles reibungslos verläuft, zeigt ein Marktcheck der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, bei dem unter anderem die Reservierungsbedingungen, die Bearbeitungs- und Versandgebühren sowie die Regelungen zu den Verzehrgutscheinen genauer untersucht wurden. 

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„Dass ein Abend im Festzelt nicht günstig ist, überrascht auf dem Wasen niemanden“, sagt Sabine Holzäpfel von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „dass manche Wasenwirte jedoch mit überhöhten Versand- und Bearbeitungsgebühren noch zusätzlich kassieren finden wir nicht in Ordnung“. Da es immer wieder Beschwerden von Verbraucher:innen rund um die Tischreservierung gab, hat sich die Verbraucherzentrale die Reservierungsschritte und -bedingungen der einzelnen Festzelte im April dieses Jahres genauer angeschaut. „Dabei haben wir zahlreiche Verstöße festgestellt und abgemahnt“, berichtet Holzäpfel. Manche Betreiber haben die Mängel bereits angepasst, andere waren uneinsichtig, so dass sich nun Gerichte mit den Streitfällen befassen müssen.  

Versandkosten und Bearbeitungsgebühren

Wer im Festzelt reserviert, erhält vorab Verzehrgutscheine und Bändchen für den Einlass ins Zelt. Überraschend hoch waren die Versandkosten und die Bearbeitungsgebühren, die von den Festzelten aufgerufen wurden: Für den Versand wurden zwischen 10 und 18 Euro berechnet. Bei fünf der acht Zelte kam noch eine Bearbeitungsgebühr zwischen fünf und 15 Euro obendrauf. „Anbieterinnen und Anbieter dürfen nur die Kosten verlangen, die tatsächlich anfallen“, erklärt Holzäpfel, „die Versandkosten, die die Festzelte aufgerufen haben, liegen deutlich über den Brief- und Paketpreisen der Post.“ Die Verbraucherzentrale mahnte alle Festzeltbetreiber:innen wegen dieser überhöhten Versandkosten und wegen der zusätzlichen Bearbeitungsgebühren ab. In mehreren Fällen wurden die Kosten daraufhin angepasst, in anderen Fällen hat die Verbraucherzentrale Klage eingereicht, weil die Anbieter:innen keine Unterlassungserklärung abgeben wollten. 

Gutscheine mit Einschränkungen

Den größten Teil der Kosten machen aber die Verzehrgutscheine aus, die für eine Reservierung verpflichtend gekauft werden müssen. Der Mindestverzehr pro Person beträgt zwischen 16,50 und 156,20 Euro für ein „Premiumangebot“. Am günstigsten ist es an Aktionstagen und unter der Woche, Freitag- und Samstagabend liegt der Mindestverzehr zwischen 60 und 70 Euro pro Person. Besonders ärgerlich aus Sicht der Verbraucherzentrale: In den meisten Fällen beschränkten die Festzeltbetreiber die Einlösung der Gutscheine auf den Zeitraum der Reservierung. „Verbraucher:innen, die beispielsweise mit Essen und Getränken nicht den Mindestverzehr erreichen oder die am reservierten Tag krank sind, werden durch diese Regelung benachteiligt“, kritisiert die Verbraucherschützerin. Die Verbraucherzentrale hat deswegen mehrere Festzelte abgemahnt. Manche haben die Bedingungen angepasst und den Zeitraum für die Einlösung verlängert. So können die Verzehrgutscheine auch nach dem Reservierungstag noch eingelöst werden. In anderen Fällen müssen Gerichte entscheiden. 

Fehlende Informationen

Darüber hinaus stellte die Verbraucherzentrale bei ihrem Marktcheck fest, dass wichtige Informationen rund um die Reservierung bei vielen Festzeltbetreiber:innen fehlten oder unvollständig waren. Bei manchen Anbietern fehlte die Information zum Widerrufsrecht, bei anderen die Information darüber, wie viele und welche Gutscheine man bei der Reservierung erhält. Diese und weitere Verstöße hat die Verbraucherzentrale ebenfalls abgemahnt.
Verbraucher:innen, die beim diesjährigen Wasen Probleme rund um die Reservierung und die Verzehrgutscheine haben, können diese unter ernaehrung@vz-bw.de melden. 

Weitere Infos zu den Klagen

 

 

 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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