Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Reservierung von Tischen in Festzelten der Beklagten an die Reservierung eine „Mindestabnahme“ knüpft und zusätzlich zum Kaufpreis für die „Wertmarken“ jeweils eine pauschalierte „Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 15,00 € sowie Versandkosten in Höhe von 17,00 € berechnet.
Darüber hinaus wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte die „Wertmarken“ formularvertraglich ersatzlos verfallen lässt, falls der Verbraucher diese „Wertmarken“ nicht während des laufenden Festes einlöst.