Das beantragt die Verbraucherzentrale:
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern mit einer angeblichen Bekanntheit aus prominenten Medien („Bekannt aus …“) zu werben, wenn die Beklagte dem Verbraucher nicht die Kenntnis ermöglicht, wann in welchem Umfang eine redaktionelle Berichterstattung in den genannten Medien erfolgt sein soll, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 1, Seiten 2 f.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Internet gegenüber Verbrauchern für ein entgeltliches Abonnement zum Zwecke der Partnersuche über die Laufzeit von 12 Monaten mit einer Monatsrate von „49,80 mtl.“ zu werben, wenn der Verbraucher im Falle einer monatlichen Zahlweise zwingend einen weiteren Betrag (6,00 €) sowie eine Vergütung für ein „Starterpaket“ zahlen muss, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 2, Seite 8 f. i.V.m. Anlage K 3.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern den Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnementvertrags im Internet zum Zwecke der Vermittlung von Partnern anzubieten, ohne unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt,
- die „wesentlichen Eigenschaften“ der Dienstleistung und/oder
- den Gesamtpreis, den der Verbraucher während der Mindestlaufzeit des Abonnements in jedem Fall zu bezahlen hat, und/oder
- die Bedingungen des Abonnementvertrags in hervorgehobener Weise anzugeben, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 3.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern die Möglichkeit einer Kündigung eines mit der Beklagten auf der gleichen Website abgeschlossenen entgeltlichen Abonnementsvertrags anzubieten, wenn die Beklagte dabei verlangt, dass der Verbraucher, der bereits seinen Namen und seine E-Mail-Adresse genannt hat, als Voraussetzung für die Abgabe der Kündigungserklärung zwingend eine „Chiffre“ und „Vertragsnummer“ angeben muss, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 3.