Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte
- im Zusammenhang mit der Vermarktung von Billigreisen gegen grundlegende Verbraucherschutzvorschriften verstößt, nämlich Täuschung über die Preiswürdigkeit eines „Gewinns“ durch Unterschlagung zwingend anfallender Kosten
- in unzulässiger Weise die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart
- ohne vorausgegangene Information bzw. Vereinbarung Kosten im Zusammenhang mit der postalischen Übersendung von Reiseunterlagen verlangt
- im Anschluss an die Buchung eine einseitige Preiserhöhung anbietet, ohne dem Verbraucher anzubieten, dass nach dessen Wahl die Preiserhöhung akzeptiert oder der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden könne
- zwingende Informationspflichten im Zusammenhang mit der Reisebuchung unterschlägt
- wegen angeblich offener Rechnungsbeträge überhöhte „Mahngebühren“ verlangt
Das Landgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 19.02.2026 (Az. 15 O 2554/24) die Beklagte antragsgemäß verurteilt, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.