Kostenloses Online-Seminar "Digitale Vorsorge: Was mit Ihren Daten geschieht, bestimmen Sie" am 4., 5. oder 6. November, jeweils um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte für eine nachrangige Einlage damit wirbt, dieses Produkt unterliege einer „Einlagensicherung“, während tatsächlich die Rückzahlung der Einlage von der Zahlungsfähigkeit der Bank abhängig ist, also gerade keine gesetzliche Einlagensicherung besteht.