Das beantragt die Verbraucherzentrale:
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Internet für den Kauf eines Nahrungsergänzungsmittels (Kollagen) mit den folgenden Angaben zu werben und/oder werben zu lassen:
- „Unterstützt Sehnen, Knorpel und Mobilität Kollagen Typ II spielt eine Schlüsselrolle bei der Reparatur von Knorpel und alltäglichen Gelenkfunktionen.“ und/oder
„Unterstützt die Stärke des Bindegewebes Hilft, die Gewebe zu erhalten, die Gelenke stabilisieren und Bewegung unterstützen.“ wie jeweils geschehen gemäß Anlage K 2, Seite 4. II.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet den Kauf von Nahrungsergänzungsmitteln anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wenn die Beklagte dem Verbraucher in diesem Zusammenhang eine „Widerrufsbelehrung & Widerrufsformular“ zur Verfügung stellt, in denen zwei unterschiedliche postalische Anschriften genannt werden, an die der Verbraucher seine Widerrufserklärung richten soll und von denen nach Angabe der Beklagte eine Adresse „veraltet“ sei, wobei dem Verbraucher auf der Website der Beklagten zugleich eine dritte postalische Anschrift mitgeteilt wird, an die er Retouren richten soll, wie insgesamt geschehen auf der Website der Beklagten nach Anlage K 1 i.V.m. Anlage K 3.