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Aktienanalysen per Abo: gefährlich und riskant!

Stand:
Aktien-Analyse-Anbieter wie AlleAktien, Aktienfinder.net oder Eulerpool werben mit vollmundigen Versprechen und einem Analyse-Abo. Wir haben alle drei Anbieter in mehreren Verfahren verklagt bzw. abgemahnt und erläutern, weshalb wir vor derartigen Angeboten warnen.
Steigende Aktienkurse
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Seit es den Aktienhandel an den Börsen gibt, werben Anbieter von Börseninformationen für ihre kostenpflichtigen Zeitschriften oder Analysedienste. Drei Anbieter, zu denen uns jüngst Verbraucherbeschwerden erreichten, sind die AlleAktien GmbH, die Aktienfinder.net GmbH und Eulerpool, eine Marke, die von der Jakob Management CH GmbH betrieben wird. „Wir zeigen, wie echter Vermögensaufbau mit Aktien funktioniert“, lautete das vollmundige Werbeversprechen von AlleAktien. Und bei Aktienfinder.net hieß es: „Der Aktienfinder hilft Ihnen bei der Suche nach Qualitätsaktien, damit auch Sie von steigenden Kursen und Dividenden profitieren“. Gelingen soll dies, indem Kundinnen und Kunden kostenpflichtige Analysen und Zugriffe auf entsprechende Datenbanken erhalten. Bei AlleAktien sollte es nichts Geringeres geben als „Deutschlands beste Aktienanalysen“. Als Belege für die Wirksamkeit der Werbeversprechen wurden auch Kundenbewertungen zitiert, die auf anderen Portalen veröffentlich sein sollten. So zitierte Eulerpool etwa angebliche Kunden: “Das beste Tool zur fundamentalen Analyse von Aktien und zum Erlernen von Anlagestrategien“.

Gegen welche rechtswidrigen Praktiken der Anbieter wir vorgegangen sind, erläutern wir unten. Unsere Maßnahmen zielen darauf ab, die Anbieter anzuhalten, die üblichen Vorschriften im Vertrieb und in der Bewerbung von Abonnements zum Schutz von Verbraucher:innen einzuhalten. Die hohe Zahl der Rechtsverstöße nehmen wir zum Anlass, unseren generellen Standpunkt zu derartigen Angeboten deutlich zu machen.

Wir meinen, dass das Geld für derartige Abos bestenfalls nur zum Fenster rausgeworfen ist. Der Grund ist simpel: Es gibt schlicht keinerlei Kennzahlen, mit denen man Anlagestrategien zum Handel von Aktien entwickeln könnte, die zuverlässig überdurchschnittliche Renditen erwarten lassen. Unsere Auffassung stützt sich auf den Konsens in der wissenschaftlichen Literatur zum Thema. So schreiben etwa fünf Professoren um Prof. Dr. Martin Weber in ihrem Ratgeber „Die genial einfache Vermögensstrategie“ (S. 71 ff):

„Dutzende Studien haben die Performance von aktiv handelnden Privatanlegern ausgewertet. (..) Nahezu alle Studien kommen zu dem Ergebnis, dass die Performance von Privatanlagern der allgemeinen Marktentwicklung meilenweit hinterherhinkt. (..) Weder Privatanleger noch Finanzprofis können zuverlässig den Markt schlagen. Insofern scheint niemand über dauerhafte Informationsvorteile zu verfügen“.

Hinzu kommt für Nutzer:innen derartiger Aktienanalysen die große Gefahr, dass sie ihr Geld in einige wenige Aktien investieren, was weitaus größere Verlustrisiken birgt als eine breit gestreute Anlage in Aktien.

Geld zurück?

War der Bestellprozess fehlerhaft, weil etwa Pflichtangaben gefehlt haben, können betroffene Verbraucher:innen Ansprüche auf Erstattung sämtlicher bezahlter Entgelte prüfen. Denn sofern die Bestellsituation nicht gesetzeskonform gestaltet wird, kommt ein Vertrag nicht zustande. Ist aber ein Vertrag aufgrund gesetzeswidriger Gestaltung der Bestellseite nicht zustande gekommen, dann können Betroffene auch einen Erstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen. Dazu haben wir Betroffenen einen Musterbrief zur Verfügung gestellt.

Sollte AlleAktien von Ihnen aus der von uns beanstandeten Klausel eine Vertragsstrafe verlangt haben, können Sie diese möglicherweise zurückfordern, da die Rechtsgrundlage mit dem oben angegebenen Urteil entfallen ist. Der Anbieter darf sich auf die von uns beanstandeten Klauseln nicht mehr berufen.

Sollte sich der Anbieter weigern, berechtigte Ansprüche zu erfüllen, können Sie einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen. Hilfreiche Hinweise und Informationen zur Antragstellung finden Sie auch auf dem gemeinsamen Portal der Mahngerichte. Das Justizministerium Baden-Württemberg hält außerdem eine Broschüre bereit, die den Ablauf eines Mahnverfahrens erläutert. Ein gerichtliches Mahnverfahren ist allerdings mit Kosten verbunden, die zwar der unterliegenden Seite aufgebürdet werden, die Sie aber bei Antragstellung erst einmal zahlen müssen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kann leider Ihre persönlichen Ansprüche gegen AlleAktien nicht durchsetzen und Sie zum Mahnverfahren auch nicht beraten. Wenn Sie hierzu Unterstützung benötigen, bitten wir Sie, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Einen Anwaltssuchservice finden Sie hier.

Rechtswidrige Praktiken der AlleAktien GmbH

Weder können noch wollen wir der AlleAktien GmbH ihr Dienstleistungsangebot untersagen. Allerdings hat sich auch die AlleAktien GmbH an geltendes Recht zu halten, wenn sie für ihre Dienste wirbt und entsprechende Abonnements anbietet. Im Verfahren (LG München I, Az. 4 HK O 9117/22, Urteil vom 19.6.23, rechtskräftig) gegen die AlleAktien GmbH ging es uns um folgende Punkte, wobei das Gericht vollumfänglich all unseren Klageanträgen stattgegeben hat:

  1. Der AlleAktien GmbH wurde untersagt, Verbraucher:innen im Internet den Abschluss eines Abonnements anzubieten, indem Verbraucher:innen auf einen Bestellbutton klicken sollen, der lediglich wie folgt bezeichnet ist: „Jetzt Mitglied werden“. Die gesetzlichen Vorgaben sind da eindeutig: Der Bestellbutton muss gut lesbar sein und darf mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein, wenn durch den Klick eben keine kostenlose Mitgliedschaft, sondern ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt. Dass Unternehmen diese Vorgabe missachten, hat seine Gründe: „Mitglied werden“ klingt weitaus weniger verbindlich als „zahlungspflichtig bestellen“. Manche Unternehmen kennen diese gesetzliche Vorgabe natürlich und weichen bewusst davon ab, weil sie fürchten müssen, dass ihnen ansonsten Geschäft entgeht.
  2. Ferner wurde der AlleAktien GmbH untersagt, diese Abonnements anzubieten, ohne Verbraucher:innen unmittelbar vor Abgabe ihrer Bestellerklärung, wie gesetzlich erforderlich hervorgehoben, über die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung, den Gesamtpreis des Abonnements, die Kündigungsmodalitäten und die Mindestdauer der Verpflichtung, die Verbraucher:innen mit dem Vertrag eingehen zu informieren.
  3. Schließlich hat das Gericht der AlleAktien GmbH ebenfalls untersagt, Bewertungen auf ihrer Website zu veröffentlichen, die angeblich Verbraucher:innen im Hinblick auf die angebotenen Dienstleistungen erstellt haben, ohne wie gesetzlich erforderlich anzugeben, ob und wie die AlleAktien GmbH sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbraucher:innen stammen, die die angebotenen Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.


In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Regensburg (Az. 2 HK O 1083/23, Versäumnisurteil vom 05.09.2023, rechtskräftig) haben wir weitere Verstöße des Anbieters verfolgt. Das Landgericht Regensburg hat der AlleAktien GmbH untersagt:

  1. an Verbraucher:innen Werbung per E-Mail über den Abschluss von Abonnementverträgen zu übersenden, ohne ausdrückliche Einwilligung,
  2. Verbraucher:innen zum Abschluss eines Abonnementvertrags mit der Behauptung aufzufordern, es handele dabei um die „letzte Chance“, um sich einen bestimmten Preis („29 Euro / Monat“) zu sichern, wobei nach Verstreichen der Annahmefrist keine Ausnahmen möglich seien und anschließend Verbraucher:innen, die das befristete Angebot nicht angenommen haben, nach Ablauf der Annahmefrist einen Abonnementvertrag zu den gleichen Preiskonditionen („29 Euro / Monat“) anzubieten,
  3. gegenüber Verbraucher:innen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Abonnementvertrags damit zu werben, dass AlleAktien in führenden Zeitungen unter Angabe konkreter Zeitungstitel („Handelsblatt, Wirtschaftswoche und Cash“) „positiv erwähnt“ worden sei, ohne offen zu legen, in Bezug auf welches Kriterium in welcher konkreten Ausgabe der genannten Zeitung,
  4. zwei bestimmte Klauseln zu verwenden, die AlleAktien zu einer Vertragsstrafe bei Account-Sharing bzw. Copyright-Verletzungen berechtigen soll,
  5. die beanstandete Widerrufsbelehrung zu verwenden,
  6. Verbraucher:innen den Abschluss einen kostenpflichtigen Abonnementvertrag anzubieten, wobei für die Bestellerklärung die Schaltfläche mit „Test beginnen“ beschrieben ist.

Rechtswidrige Praktiken von Eulerpool

Nachdem wir Eulerpool zunächst abgemahnt hatten und die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, haben wir am 28.07.2023 Klage am Landgericht Regensburg eingereicht (Az 2 HK O 1360/23). Im Rahmen dieser Klage beanstanden wir folgende, unseres Erachtens rechtswidrige, Praktiken im Zusammenhang mit dem Angebot von Abonnements:

  1. im Internet ein Impressum mit falscher Firmierung sowie unzutreffenden Unternehmenssitz anzugeben und ohne Angaben zum Registergericht,
  2. einen von Verbraucher:innen zu bestätigenden Bestellbutten für einen kostenpflichtigen Vertrag, der lediglich bezeichnet ist mit: „Abonnieren“,
  3. Verbraucher:innen nicht unmittelbar vor Abgabe von deren Bestellerklärung hervorgehoben zu informieren über die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung, den Gesamtpreis des Abonnements, die Kündigungsmodalitäten sowie über die Mindestdauer der Verpflichtung, die Verbraucher:innen mit dem Vertrag eingehen,
  4. Verbraucher:innen nicht in gesetzeskonformer Weise über das Bestehen des Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen, Ausübung, Name und Anschrift des Anbieters sowie über die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren,
  5. angebliche Kundenbewertungen zu veröffentlichen, die Eulerpool erklärtermaßen per Zufall ausgewählt habe, und in Bezug auf die Eulerpool nicht hinreichend transparent erläutert, wie sicherstellt wird, dass es sich bei den Kundenbewertungen tatsächlich um solche handelt, die von Kunden von Eulerpool abgegeben wurden,

Rechtswidrige Praktiken von Aktienfinder.net

Im Rahmen einer Abmahnung beanstandeten wir folgende unseres Erachtens rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit dem Angebot von Abonnements. Aktienfinder.net hat die nach Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung am 11.09.2023 abgegeben.

  1. Verbraucher:innen nicht unmittelbar vor Abgabe von der Bestellerklärung hervorgehoben zu informieren über die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung, die Kündigungsmodalitäten sowie über die Mindestdauer der Verpflichtung, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
  2. einen von Verbraucher:innen zu bestätigenden Bestellbutton vorzuhalten, der lediglich mit der Wendung „Abonnieren“ versehen ist, und die Verbraucher:innen auch im weiteren Verlauf der Bestätigung ihrer Zahlungsdaten nicht ausdrücklich bestätigen müssen, dass sie sich zu einer Zahlung verpflichten,
  3. angebliche Kundenbewertungen von Aktienfinder.net zu veröffentlichen, ohne hinreichend transparent zu erläutern, wie Aktienfindert.net sicherstellt, dass es sich bei den Kundenbewertungen tatsächlich um solche handelt, die von eigenen Kunden abgegeben wurden.

Ratgeber-Tipps

Einfach machen - Geldanlage
Wer früh mit der passenden Finanzstrategie startet, kann diese Ziele auch mit wenig Geld erreichen.
Altersvorsorge
Neben der Rente noch weiterarbeiten? Auf Aktiengewinne spekulieren? Freiwillig Beiträge in die gesetzliche…

Unzulässige Klausel in Verträgen zur Nutzung von webbasierter Software

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.11.2023, 3 U 1166/23 (nicht rechtskräftig)

OLG Nürnberg entscheidet zugunsten von Verbraucher:innen. Klausel, nach der bei Zahlungsrückstand von mehr als 2 Monaten in Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten der gesamte Rechnungsbetrag fällig ist, ist unzulässig.
Frau im bunten dicken Wollpulli sitzt mit Teetasse und Heizkostenabrechnung vor einer Heizung

Unterstützung bei hohen Heizkosten: Ihr Recht auf Sozialleistungen

Auch Menschen mit regelmäßigem Einkommen können Anspruch auf Sozialleistungen bei hohen Heizkosten haben. Die Verbraucherzentrale erklärt, worauf Sie achten sollten.

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, 5 O 8/23 (nicht rechtskräftig)

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.
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Greenwashing durch Schwellenwerte

Verbraucherzentrale geht erneut erfolgreich gegen Greenwashing vor
Logo des Podcasts "genau genommen" mit der Illustration einer Frau

Podcast: Das Geschäft mit den Abofallen

Wenn das Telefon klingelt und man Sie über den Gewinn bei einem Preisaufschreiben informiert, ist das natürlich erfreulich. Wenn Sie sich jedoch gar nicht daran erinnern können, überhaupt an einem Gewinnspiel teilgenommen zu haben, sollten Sie auf der Hut sein. Sie könnten in eine Abofalle geraten!