Kostenloses Online-Seminar "Fragen zur Heizkostenabrechnung? – Wir zeigen Ihnen wie es geht!" am 6. November um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Einwegplastik-Verbot in der EU: Das sind die Alternativen

Stand:
Eine neue Verordnung hat im Juli 2021 mit einer Reihe von Einwegkunststoff-Produkten Schluss gemacht – darunter Wattestäbchen, Plastikteller oder auch Styropor-Becher. Wir zeigen, um was es dabei genau geht und bewerten die praktischen Alternativen.
Plastikmüll im Meer

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die deutsche Verordnung ist am 3. Juli 2021 in Kraft getreten – im Handel und in der Gastronomie dürfen noch Restbestände ausgegeben werden.
  • Manche Einwegprodukte werden nicht verboten, sondern nur gekennzeichnet.
  • Grundsätzlich ist der Verzicht auf Einwegplastik immer am besten, oder man sollte Mehrwegprodukte bevorzugen.
Off

Genau genommen traten am 3. Juli 2021 in Deutschland sogar zwei neue Gesetze in Kraft: die Einwegkunststoff-Verbotsverordnung und die Einwegkunststoff-Kennzeichnungsverordnung. Diese Gesetze sollen helfen, dass weniger Kunststoffabfälle falsch entsorgt werden oder als wilder Müll in der Umwelt landen. Anlass war, dass an europäischen Stränden immer mehr Plastikteile zu finden sind.

Die Verpackungen und Produkte, die am meisten gefunden wurden, sind in die beiden Gesetze aufgenommen worden. Gerade die Abfallberge von Verpackungen für den Außer-Haus-Konsum von Essen steigen seit Jahren an. So haben sich in den letzten 25 Jahren die Behältnisse für Take-away aus Kunststoff verdoppelt.

Verbotene Einwegkunststoff-Produkte: Welche Alternativen gibt es? Sind sie so umweltfreundlich, wie die Hersteller angeben?


 

Was wird verboten, was muss gekennzeichnet werden?

Diese Gegenstände dürften laut Verbotsverordnung nicht mehr hergestellt werden: Besteck, kosmetische Wattestäbchen, Luftballonstäbe, Rührstäbchen – zum Beispiel für Heißgetränke –, Teller und Trinkhalme. Außerdem verboten sind Lebensmittel- und Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol (Styropor). Händler (bzw. Geschäfte) und Gastronomiebetriebe dürfen ihre Restbestände aber für eine noch nicht festgelegte Übergangszeit vorerst weiter ausgegeben.

Andere Einwegprodukte werden nicht verboten, aber es muss jetzt laut Kennzeichnungsverordnung auf der Verpackung darauf hingewiesen werden, dass sie Kunststoffe enthalten und wie sie deshalb zu entsorgen sind. Kennzeichnungspflichtig sind Einweggetränkebecher aus Papier mit Kunststoffbeschichtung, Damenhygieneartikel wie Binden und Slipeinlagen sowie Tampons und deren Applikatoren, Feuchttücher sowie Zigarettenfilter und Tabakprodukte mit Filtern.

Warum wurden die Verordnungen erlassen?

Anlass ist, dass an europäischen Stränden immer mehr Plastikteile zu finden sind. Die Verpackungen und Produkte, die dort am häufigsten gefunden werden, sollen nun aus dem Handel verbannt werden. Wo es derzeit noch keine sinnvolle ökologische oder praktikable Alternative gibt, soll die Kennzeichnungsverordnung Verbraucher:innen über den Kunststoffgehalt informieren, vor möglichen Belastungen für die Meere warnen und gewährleisten, dass diese Produkte richtig entsorgt werden – zum Beispiel im Mülleimer anstatt in der Toilette.

Welche guten Alternativen zu Einwegprodukten gibt es?

Leider gibt es nicht für jede Anwendung eine ökologisch bessere und zugleich bequeme Alternative. Sogenannte Bio-Kunststoffe, die aus pflanzlichen Rohstoffen statt aus Erdöl hergestellt werden, können von Kompostieranlagen in der Regel nicht gut abgebaut werden. Plastik einfach durch Papier zu ersetzen, erhöht wiederum den Druck auf unsere Wälder, sofern nicht Recyclingmaterial verwendet wird. Und wie eine kürzlich veröffentlichte Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbands ergeben hat, enthält auch plastikfreies Einweggeschirr aus Pappe, Palmenblättern oder Zuckerrohr häufig gesundheitsgefährdende Stoffe. Aluminiumschalen schließlich sollten aufgrund des hohen Energieverbrauchs vermieden werden.

Was ist dann der Ausweg aus der Einwegplastikflut?

Grundsätzlich ist der Verzicht auf Einwegplastik immer am besten. Gastronomiebetriebe und Verbraucher:innen sollten Mehrwegprodukte benutzen. Ob Betriebe ihr eigenes Mehrweggeschirr verwenden oder Verbraucher:innen selbst Gefäße mitbringen, ist von der Ökobilanz her zunächst nachrangig. Wichtig ist natürlich, dass die Mehrweggefäße so oft wie möglich genutzt werden.

Seit 2023 sind Restaurants, Bistros und Cafés gesetzlich verpflichtet, Getränke und Speisen zum Mitnehmen auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.

Im Juni 2023 führte die Verbraucherzentrale NRW eine Untersuchung in 19 Städten durch. Dabei wurden 418 Restaurants, Imbisse, Bäckereinen und Filialen der Systemgastronomie besucht, von denen 201 kein Mehrwegsystem verwenden. 173 der besuchten Betriebe waren größer als 80 Quadratmeter und daher gesetzlich verpflichtet, ihren Kund:innen Gerichte und Getränke in Merhwergbehältern anzubieten. Aber nicht einmal die Hälfte tat dies.

Immerhin ein Drittel der 143 besuchten kleineren Imbisse, Restaurants oder Bäckereien nutzte ein Mehrwegsystem, obwohl sie nicht dazu verpflichten sind. Allerdings wurden nur in 50 der 85 Betriebe, die mehr als 80 Quadratmetern und Mehrwegbehälter zur Verfügung stellten, sowie in 24 der kleineren Betriebe Hinweisschilder über das Mehrwegangebot vorgefunden. Das aber ist, unabhängig von der Betriebsgröße, gesetzlich vorgeschrieben.

Auch Verbraucherzentralen anderer Bundesländer haben die Mehrwegpflicht überprüft und sind zu ähnlichen Ergebnissen gekommen. Die Verbraucherzentralen vermissen daher echtes Engagement seitens der Betriebe, Verpackungen zu reduzieren und konsequent auf Mehrweg umzusteigen.

Dabei wäre das gar nicht so schwer. Für "To go"-Verpackungen und -Geschirr etwa empfehlen die Verbraucherzentralen den Kunststoff Polypropylen (PP). Er ist leicht, kommt ohne Weichmacher aus und ist auch bei heißen Lebensmitteln stabil.

Was können Verbraucher:innen sonst noch tun?

Gänzlich vermeiden können wir Plastik und Verpackungen im Alltag sicher nicht. Aber eine eigene Trinkflasche, einen Becher oder eine Mehrwegdose kann man leicht unterwegs dabei haben und befüllen lassen. Mehrwegsysteme aus Glas oder auch Kunststoff, wie zum Beispiel Joghurt im Mehrwegglas oder Getränke in Mehrwegflaschen – regional abgefüllt – sparen nicht nur Plastik, sondern auch Transportwege. Obst und Gemüse kauft man am besten unverpackt. Wer nicht auf Trinkhalme verzichten möchte, kann wiederverwendbare aus bruchsicherem Glas, Edelstahl oder Silikon wählen. Auch Mehrwegwattestäbchen aus Silikon sind als ökologische Alternative vertretbar. Sie werden gereinigt und sind lange verwendbar.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, 5 O 8/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.
Rosa Sparschwein neben mehreren Reihen Geldmuenzen

Weltspartag: Wenn Banken um die Gunst der Kleinsten werben

Einmal im Jahr stehen Kinder bei den Banken und Geldinstituten besonders im Fokus: mit bunten Luftballons und kleinen Geschenken lockt der Weltspartag. Das Ziel: Neue Kundschaft gewinnen.

Urteil gegen Wertfaktor Immobilien GmbH

Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2024, Az. 416 HKO 49/23

Bei einem Teilverkauf von Immobilien verbleibt die Entscheidungshoheit über Umbaumaßnahmen nicht beim Verkäufer, der nach dem Verkauf nur noch ein Nießbrauchrecht hat. Es ist irreführend in eine beispielhaft aufgeführte Gesamtbilanz, das für das Nießbrauchrecht zu leistende Nutzungsentgelt, nicht in Abzug zu bringen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.