Klage gegen Samsung Electronics GmbH, Verfahren I

Werbung für einen „IPX8-Standard“ mit dem Hinweis der Schutz bestehe bei dauerhaftem Untertauchen bis 1,5 m Wassertiefe für 30 Minuten in ausschließlich klarem Wasser, wenn die Nutzung in Schwimmbadwasser ausgenommen ist / Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen (nicht rechtskräftig)

Allgemeine Verfahrensdaten

Verfahrens-Typ: Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen: 6 U 40/26
Zuständiges Gericht: OLG Frankfurt a.M.
Tätige Organisation: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen:

Samsung Electronics GmbH
Am Kronberger Hang 6
65824 Schwalbach
Deutschland

Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
Yes
Registrierungspflicht:
No
Datum der rechtlichen Schritte:
Datum der Zustellung an die Gegenpartei:
Standdatum:

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte mit einem technischen Standard für ihre Produkte wirbt, den sie nicht bzw. nur eingeschränkt einhalten möchte.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Samsung Electronics GmbH mit Urteil vom 11.2.2026 (Az. 3-06 O 28/24) antragsgemäß verurteilt. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.