Klage gegen Kaffeehenk, Verfahren I

Impressumspflicht, Pflicht zur Angabe des Grundpreises, Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht im Fernabsatz / Versäumnisurteil ergangen (nicht rechtskräftig)

Allgemeine Verfahrensdaten

Verfahrens-Typ: Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen: 35 O 3/25 KfH
Zuständiges Gericht: Landgericht Stuttgart
Tätige Organisation: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen:

Henk-Jan Lesker
Venweg 11
7591 NR Denekamp
Niederlande

Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
Nein
Müssen Interessierte sich anmelden, um von einem möglichen Ausgang des Verfahrens zu profitieren?:
Nein
Datum der Einreichung:
Standdatum:

Das beantragt die Verbraucherzentrale:

  1. Dem Beklagten wird untersagt, Verbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland den Abschluss von Verbrauchsgüterkaufverträgen im Fernabsatz anzubieten oder anbieten zu lassen und in diesem Zusammenhang ein Impressum zu verwenden gemäß Anlage K 2.
  2. Dem Beklagten wird untersagt, Verbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland Waren in Fertigverpackungen von mehr als 10 g anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben, wie geschehen gemäß Anlage K 3.
  3. Dem Beklagten wird untersagt, Verbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland Waren im Fernabsatz anzubieten oder anbieten zu lassen, bei denen die Verbrauchssteuer zwingend hinzugesetzt wird, ohne diesen Gesamtpreis in der Werbung anzugeben, wie geschehen gemäß Anlage K 3.
  4. Dem Beklagten wird untersagt, Verbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland Waren im Fernabsatz anzubieten oder anbieten zu lassen und diese ausschließlich über das Widerrufsrecht zu belehren, wie geschehen gemäß Anlage K 5.

Das Landgericht Stuttgart hat antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.