Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente vom 21.07.2026

Stand: 21. Juli 2026

Der Referentenentwurf enthält einzelne richtige Ansätze, die den Erfahrungen mit den Fehlern der Riester-Rente gerecht werden. Dennoch bleibt der Referentenentwurf hinter einer ausschließlich an den Interessen der Minderjährigen ausgerichteten Frühstartrente erheblich zurück. Sein grundlegender Fehler liegt darin, die individuelle Anbieterwahl und das wirtschaftliche Interesse der Anbieter als Ausgangspunkt der Altersvorsorgeentscheidung beizubehalten und die kollektive Anlage lediglich als nachrangige Lösung für nicht aktive Eltern zu behandeln.

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente will das Bundesministerium der Finanzen den Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge bereits im Kindesalter beginnen lassen.

Der Referentenentwurf ordnet die Frühstartrente in das System der ergänzenden privaten Altersvorsorge ein. In der Begründung wird ausgeführt, Ziel der Frühstartrente sei es, „die junge Generation mit einem Startkapital für ihre private Altersvorsorge auszustatten und die Finanzkompetenz von Kindern und Eltern zu stärken“ (Begründung, Allgemeiner Teil, A. II. FrühStRG-RefE). Die Frühstartrente soll danach einen sehr frühen Vermögensaufbau zur privaten Altersvorsorge ermöglichen, praktischer Ansatzpunkt für die Vermittlung von finanzieller Verbraucherbildung bieten und einen Anreiz setzen, den Vermögensaufbau zur Altersvorsorge im jungen Erwachsenenalter fortzuführen.

Allerdings bleibt der Referentenentwurf hinter einer ausschließlich an den Interessen der Minderjährigen ausgerichteten Frühstartrente erheblich zurück. Um sein Ziel zu ereichen sind folgende Punkte umzusetzen:

  • Die Frühstartrente ist als öffentliche Standardlösung auszugestalten. Die kollektive Anlage darf nicht bloße Auffanglösung für nicht aktive Eltern bleiben. Sie ist als Regelfall für alle anspruchsberechtigten Kinder vorzusehen. Eltern können davon abweichend ein privates Standarddepot wählen, wenn dieses die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Ausgangspunkt muss aber die einfache, kostengünstige, breit diversifizierte und öffentlich verwaltete Lösung sein.
  • Die kollektive Anlage hat mit Vollendung des sechsten Lebensjahres zu beginnen. Es ist nicht sachgerecht, den Start der Standardlösung zu verzögern, um Eltern zunächst Zeit für den Abschluss eines individuellen Vertrages bei einem privaten Anbieter zu geben. Gerade der lange Anlagehorizont ist das zentrale Argument der Frühstartrente. Dieser Vorteil darf nicht verkürzt werden. Eltern sind bereits vor Vollendung des sechsten Lebensjahres ihres Kindes verständlich über die Standardlösung, deren Anlagestrategie, Kosten, Governance sowie über die Möglichkeit zu informieren, abweichend einen individuellen Standarddepot-Vertrag abzuschließen. Damit beginnt die Anlage ohne vermeidbare Verzögerung, während Eltern weiterhin eine informierte Entscheidung für eine abweichende individuelle Lösung treffen können. 
  • Die kollektive Anlage der Frühstartrente und ein staatlich organisiertes Standarddepot in der privaten Altersvorsorge sind institutionell und anlageseitig zusammenzuführen. Die Kapitalanlage der kollektiven Lösung kann und sollte aus Effizienzgründen grundsätzlich derselben Anlagestrategie und Anlageinfrastruktur folgen wie das Standarddepot des öffentlichen Trägers. Ein einheitlicher öffentlicher Träger und eine gemeinsame Kapitalanlage vermeiden parallele Verwaltungs- und Anlagestrukturen, ermöglichen Skaleneffekte und senken die Kosten. Zugleich vereinfachen sie Governance, Anlagerichtlinien, Berichterstattung und den Übergang in den individuellen Standarddepot-Vertrag des öffentlichen Trägers, wenn dieser gewählt würde. Für Kinder, Eltern und junge Erwachsene entstünde so eine verständliche und durchgängige Standardlösung vom Beginn der Frühstartrente bis zur eigenen privaten Altersvorsorge. 
  • Die Anlagerichtlinien für die kollektive Anlage sind gesetzlich abzusichern. Das Gesetz muss die wesentlichen Vorgaben selbst festlegen: globale und marktbreite Diversifikation, indexnahe und regelgebundene Umsetzung, Ausschluss kostenintensiver Anlageformen, verbindliche Kostenminimierung, langfristige Anlagestrategie, Ausschluss politischer und kommerzieller Einflussnahme, unabhängige Governance und vollständige transparente Berichterstattung. Eine mögliche zusätzliche Kapitalmarktexponierung nach schwedischem Vorbild darf allenfalls als eng begrenzte Option zugelassen werden. Sie ist gesetzlich auf höchstens 25 Prozent des Nettovermögens zu begrenzen, regelgebunden umzusetzen und mit klaren Vorgaben zur Risikosteuerung und Berichterstattung zu verbinden. 
  • Der Übergang ab Volljährigkeit ist verbrauchergerecht abzusichern. Die Möglichkeit, die Frühstartrente ab Erreichen der Volljährigkeit in andere Produkte zu übertragen, darf nicht dazu führen, dass das staatlich aufgebaute Startkapital in kostenintensive oder komplexe Altersvorsorgeprodukte gelenkt wird. Dazu bedarf es einer Regelung, die sicherstellt, dass die Verbraucher einfach und unbürokratisch ihr Guthaben aus der kollektiven Frühstartrente als Regelfall in das individuelle Standarddepot des staatlichen Trägers überführen können. Das setzt voraus, dass es sich beim Standarddepot des staatlichen Trägers tatsächlich um eine ausschließlich an Verbraucherinteressen ausgerichtete einfache, marktbreit diversifizierte und kostengünstige Altersvorsorge handelt.
  • Keine Vertriebsentgelte für Zuzahlungen: Es ist gesetzlich klarzustellen, dass auch auf ungeförderte Einzahlungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres keine Abschluss- und sonstigen Vertriebsvergütungen erhoben werden dürfen. Die Möglichkeit ungeförderter Zuzahlungen sollte nur mit klaren verbraucherschützenden Informationspflichten zugelassen werden. 
  • Keine Rückforderungen: Rückforderungen aus während der Minderjährigkeit ausgezahlten Frühstartrenten dürfen nicht persönlich gegenüber jungen Erwachsenen geltend gemacht werden. § 14 FrühStRG ist dahingehend klarzustellen, dass eine persönliche Rückforderung ausgeschlossen ist, soweit die zurückgeforderten Zahlungen während der Minderjährigkeit auf den Vertrag geleistet wurden. Der Schutz muss unabhängig davon gelten, ob die fehlende Anspruchsberechtigung vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt wird. 
  • Die bildungspolitische Begleitung ist als finanzielle Verbraucherbildung auszugestalten. Kapitalmarkterfahrung allein genügt nicht. Bildungsangebote müssen Entscheidungsfindung, Überredungswissen und Reflexion über den Markt verbinden sowie den Erwerb der für eine informierte, selbstbestimmte Entscheidung erforderlichen Handlungs-, Entscheidungs- und Gestaltungskompetenzen unterstützen. Dabei müssen sie unternehmensunabhängig, frei von wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Interessen sein und konsequent aus Verbraucherperspektive entwickelt werden. Anbieter, Vertriebsorganisationen, Produktgeber und unternehmensnahe Stiftungen haben in der finanziellen Verbraucherbildung zur Frühstartrente keine Rolle. Sie dürfen Bildungsmaßnahmen weder inhaltlich prägen noch als mittelbaren Zugang zu Schulen, Eltern oder Kindern nutzen. Zudem darf sie nicht als Instrument zur Förderung einer Aktienkultur oder zur Akzeptanz privater Altersvorsorgeprodukte verstanden werden. Maßstab müssen verbindliche Qualitätsanforderungen für unabhängige finanzielle Verbraucherbildung sein. Dazu gehören Transparenz über Anbieterinteressen, Kosten, Vertriebsanreize und Verbraucherrechte. 
  • Die Evaluierung nach § 31 FrühStRG ist zu erweitern. Sie darf nicht nur Inanspruchnahme, Haushaltsmittel und Vertragsabschlussquoten erfassen. Zu evaluieren sind insbesondere Kosten, Wertentwicklungen, Anbieterwechsel, Wechselgründe, Anschlussverträge nach Volljährigkeit, Qualität privater Standarddepot-Verträge, Zuzahlungen, Umsetzung und Erfolg der kollektiven Anlage, Umsetzung der Anlagerichtlinien sowie Wirksamkeit und Unabhängigkeit der Bildungsbegleitung.

Unsere ausführliche Stellungnahme finden Sie hier: