Stellungnahme zum Gesetz zur Abschaffung von Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten (Effizienzgesetz)
Ist das Effizienzgesetz selbst effizient?
Aus Verbraucher:innenperspektive können Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichtenzentrale Bedeutung für die Wahrung und die Durchsetzung von Verbraucherrechten besitzen. Eine pauschale Abschaffung solcher Pflichten verschärft die strukturelle Benachteiligung der Verbraucher:innen.
Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten haben in aller Regel den Zweck, Verwaltungshandeln auf eine empirische und belastbare Grundlage zu stellen sowie transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Sie stellen zudem die Gleichförmigkeit des Verwaltungshandelns sicher.
Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten können aus Verbraucher:innenperspektive zentrale Bedeutung für die Wahrung und die Durchsetzung von Verbraucherrechten besitzen. Sie dienen dann in aller Regel der Beseitigung bzw. der Minderung der strukturellen Benachteiligung von Verbraucher:innen aufgrund von Informationsasymmetrien. Mithin sind Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten konstitutive Voraussetzung für ein rechtsstaatliches, effektives und verbraucherorientiertes Verwaltungshandeln.
Eine pauschale Abschaffung dieser Pflichten verschärft die strukturelle Benachteiligung der Verbraucher:innen.
Grundsätzliches
Mit dem Effizienzgesetz sollen alle Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, die auf landesrechtlichen Regelungen beruhen, zum 1. Januar 2028 abgeschafft werden. Zugleich ermöglicht das Gesetz der Landesregierung, einzelne Pflichten in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung aufrechtzuerhalten.
Mit dem Gesetz stellt die Landesregierung Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten als prinzipiell überflüssig dar. Sie vermittelt damit den fatalen Eindruck, dass „Bürokratie“ vor allem Belastung sei. Allerdings baut der freiheitlich demokratische Rechtsstaat fundamental auf evidenzbasiertem Verwaltungshandeln und Transparenz auf. Weder ist effektives Verwaltungshandeln noch Transparenz ohne Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten möglich.
Die Landesregierung liefert zudem keinerlei belastbare Begründung dafür, weshalb sie eine spezifische Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht als überflüssig betrachtet.
Zudem betont die Landesregierung zwar, dass sie sich mit dem Beschluss zur Föderalen Modernisierungsagenda verpflichtet habe, solche landesrechtlichen Pflichten auf Reduzierungspotentiale zu überprüfen (s. Zielsetzung). Auch enthält §3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 die Möglichkeit, Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten beizubehalten, wenn sie aufgrund wichtiger öffentlicher Belange geboten sind. Allerdings legt sie mit dem Effizienzgesetz keinerlei Überprüfungsrahmen bzw. -kriterien vor. Noch definiert sie, was unter einem entsprechenden öffentlichen Belang zu verstehen ist.
Die erkennbare Zielsetzung reduziert sich damit im Wesentlichen auf die pauschale Abschaffung aller Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.
Fazit
Durch die Rechtsverordnung wird ganz und gar nicht hinreichend bestimmt, welche und inwieweit Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten abgeschafft bzw. aufrechterhalten werden. Die pauschale Abschaffung von Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, ohne deren ursprüngliche Zielsetzung und weiter bestehende Notwendigkeit zu beleuchten, ist ein Unding.
Das Effizienzgesetz gehört grundsätzlich überarbeitet und darf in dieser Form nicht in Kraft treten. Zudem muss die Landesregierung vor Abschaffung von konkreten Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten den im Themenfeld tätigen Stakeholdern, hier der Zivilgesellschaft, die Möglichkeit geben, zur Abschaffung