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Das Schweigen eines Verbrauchers ist keine Willenserklärung / Klage abgewiesen

Stand:
Ein Versicherungsvertrag wird aus Sicht der Verbraucherzentrale nicht dadurch kostenpflichtig erweitert, dass ein Verbraucher auf ein Schreiben seiner Versicherung nicht reagiert. (Urteil 1. Instanz aufgehoben, Klage in zweiter Instanz abgewiesen)
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Der Beklagte ist als Bezirksdirektion für eine Versicherung tätig. Mit einem Schreiben wurden einem Verbraucher zusätzliche Leistungen zu einer Wohngebäudeversicherung angeboten. Diese Mehrleistungen sollten mit einem jährlichen Mehrbetrag von 35 € brutto abgegolten werden. In dem Schreiben stand:

„Sollten wir innerhalb der nächsten 14 Tage keine anderslautende Rückmeldung von Ihnen erhalten, werden wir die Umstellung zum 31.12.2022 für Sie veranlassen.“

Das Schreiben verstieß nach Ansicht der Verbraucherzentrale gegen § 5 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 1 UWG sowie § 5 Abs. 2 Nr. 7; Abs. 2 Nr. 3 UWG und § 3 UWG. 

Nach erfolgloser Abmahnung hatte die Verbraucherzentrale Klage beim zuständigen Landgericht Baden-Baden erhoben. Das Landgericht gab der Verbraucherzentrale in erster Instanz umfänglich Recht. Vor dem OLG Karlsruhe wurde das erstinstanzliche Urteil jedoch aufgehoben und die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen. 


Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.11.2024, Az. 6 U 38/24 

 

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BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

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