Kostenloses Online-Seminar "Heizen mit Weitsicht: Warum jetzt die richtige Zeit für den Umstieg ist!" am 19. Januar um 10 Uhr. Jetzt hier anmelden.

„E-ZigaRetten Leben“ verstößt gegen Tabakwerbeverbot

Stand:
LG Saarbrücken, Urteil vom 08.07.2020, Az. 7 HKO 7/20
LG Magdeburg, Urteil vom 30.09.2020, Az. 36 O 12/20
Saarländisches OLG, Urteil vom 08.09.2021, Az. 1 U 68/20

Gerichte verbieten die Verwendung des "E-ZigaRetten Leben"-Logos

Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.07.2020, Az. 7 HKO 7/20

Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30.09.2020, Az. 36 O 12/20

Saarländisches OLG, Urteil vom 08.09.2021, Az. 1 U 68/20

Durch mehrere Verbraucherbeschwerden ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Ende vergangenen Jahres auf eine Kampagne des „Aktionsbündnisses Dampfen“ aufmerksam geworden. Da es sich bei dem Aktionsbündnis um einen Verein handelt, der keine wirtschaftliche Tätigkeit entwickelt, ist dessen Aussage zwar von der Meinungsfreiheit gedeckt und als solche durch die Verbraucherzentrale nicht angreifbar. Sobald aber ein Unternehmen, das Tabakerzeugnisse – und damit auch E-Zigaretten vertreibt, diese Label benutzt, ist das als Förderung des Verkaufs von Tabakprodukten anzusehen und ein Verstoß gegen das sehr umfangreiche Tabakwerbeverbot anzusehen. Dies bestätigten auch die Landgerichte Saarbrücken und Magdeburg.

Off

Die Verbraucherzentrale hat sich gegen die Verbreitung und den Einsatz des, von dem Aktionsbündnis Dampfen geschaffenen Logos, E-ZigaRetten Leben, gewandt. Dabei wurden bundesweit Onlinehändler und stationäre E-Zigarettenhändler, die dieses Logo verwendet haben abgemahnt.

Wie später seitens der Gerichte bestätigt wurde, hat die Verbraucherzentrale zum einen beklagt, dass es sich bei dem Einsatz des Logos um eine unzulässige, den Verkauf fördernde Maßnahme bezüglich E-Zigaretten handelt und somit gegen § 19 Abs.1 und 3 TabakerzG verstößt.

Ein weiterer Aspekt ist, dass die, durch das Logo getroffene Aussage, der Konsum von E-Zigaretten würde Leben retten, schlicht nicht wahr ist. Denn unabhängig davon ob, wie von der Beklagten gebetsmühlenartig vorgebracht, die E-Zigarette 95 % weniger Schadstoffe enthält (oder eben auch nicht), bleiben das, was da konsumiert wird Schadstoffe, die, wie der Name schon sagt, auch in geringer Dosierung schädlich sind. Es handelt sich somit bei der getroffenen Behauptung um eine positive Zuschreibung der E-Zigaretten. Und das ist unabhängig vom Wahrheitsgehalt, so die Saarbrücker Richter, ebenfalls gemäß TabakerzG verboten.

Da es also auf den Wahrheitsgehalt der Aussage, ob tatsächlich weniger Schadstoffe in der E-Zigarette im Vergleich zur herkömmlichen Zigarette sind, nicht ankommt, konnte die auf dieser Aussage basierenden Verteidigung nicht gelingen.

Das Landgericht Saarbrücken hat das alles sehr lesenswert in seiner Begründung dargelegt.

Dieser Auffassung folgte auch wenige Monate später das Landgericht Magdeburg. Die Besonderheit hier: die Beklagte und deren Prozessbevollmächtigte versuchten die Klage als unzulässig darzustellen, da diese gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße. Begründet wurde dies damit, dass die Verwendung des Logos E-ZigaRetten-Leben laut Begründung der Verbraucherzentrale unter drei Gesichtspunkten gegen des Wettbewerbsrecht verstößt: als Verstoß gegen das Verbot der Werbung nach § 19 Abs. 2 und 3 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), als Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach § 5 UWG und schlussendlich als Verstoß gegen das Sponsoringverbot nach § 19 Abs. 5 TabakerzG.

Das Landgericht Magdeburg betonte in Bezug auf das BGH Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 230/11 - "Biomineralwasser", Rn. 16 ff., dass die Klage der Verbraucherzentrale zulässig ist und nicht gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße. Es komme bei einem so eindeutigen Verstoß nicht darauf an, mit welcher Begründung ein bestimmter Sachverhalt angegriffen wird. Wenn, wie im vorliegenden Verfahren, drei Begründungen seitens des Klägers vorgebracht werden, ist es ausreichend, wenn das erkennende Gericht sich auf eine Begründung beschränkt, um der Klage statt zu geben. Die anderen Gründe müssen dann seitens des Gerichtes nicht mehr geprüft werden.

In seinem Urteil stellten die Magdeburger Richter fest, wie von der Verbraucherzentrale beanstandet, dass die Art, wie die Beklagte das Logo in Ihrem Internetauftritt verwendet hat, gegen das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse verstößt, da Logo und Kampagnenseite eindeutig die Vorzüge der E-Zigaretten hervorheben und diese damit bewerben. Ob in der Aussage des Logos zusätzlich eine Irreführung der Verbraucher zu sehen ist, spielte daher für die Entscheidung  keine Rolle mehr.

 

Zum Volltext der Entscheidungen:

Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.07.2020 (Az. 7 HKO 7/20)

Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30.09.2020 (Az. 36 O 12/20)

Urteil des saarländischen Oberlandesgerichts vom 08.09.2021 ( Az. 1U 68/20)

Schmuckbild

Gewährleistung gilt auch für Schnäppchen

Ein Möbelhändler verweigerte das Recht auf Gewährleistung für ein reduziertes Produkt – zu Unrecht.
Schmuckbild

Frische Luft und warme Räume: So heizen und lüften Sie richtig

Gerade in der kalten Jahreszeit verbringen viele Menschen mehr Zeit zu Hause. Doch wie bleibt es warm, trocken und angenehm in den eigenen vier Wänden – ohne unnötig Energie zu verschwenden? Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden Württemberg gibt praktische Tipps, wie Verbraucher:innen im Alltag einfach und effizient Heizen.
Schmuckbild

Neues Abo statt Kündigung

Eine Verbraucherin wollte mit Hilfe eines Service-Anbieters ein Abo kündigen. Doch der Anbieter kündigte den Vertrag nicht, sondern schob ihr ein weiteres Abo unter.
Jemand schließt ein Bankschließfach auf

Einbruch in der Sparkasse Gelsenkirchen: Wer haftet für mein Schließfach?

Nach dem Einbruch in der Sparkasse in Gelsenkirchen-Buer sorgen sich viele Betroffene um Ersatz für ihre Verluste. Und auch generell wirft das Geschehen die Frage auf, wann Banken oder Versicherungen in solchen Fällen haften.
Gemüse auf einem Teller

So energiereich ist To-go-Essen

Verbraucherzentralen auf der Grünen Woche in Berlin