Klage gegen Continentale Lebensversicherung
Klausel zur Herabsetzung des Rentenfaktors
Allgemeine Verfahrensdaten
Continentale Lebensversicherung AG
Baierbrunner Straße 31-33
81379 München
Deutschland
Das beantragt die Verbraucherzentrale:
Der Beklagten wird untersagt, sich gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB auf die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen (VorsorgePlusPlan) zu berufen:
Sofern ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen der Anpassung überprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat, können wir daher den Rentenfaktor herabsetzen,
- wenn wir während der Ansparphase oder zum Rentenbeginn feststellen, daß die genannten Rechnungsgrundlagen Lebenserwartung oder Rechnungszins von den zugrundeliegenden Annahmen nicht nur vorübergehend abweichen und die Anpassung erforderlich ist, um die lebenslange Erfüllbarkeit der Rentenzahlung zu sichern;




