Das beantragt die Verbraucherzentrale:
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, einem Verbraucher, der einen mit der Beklagten im Internet abgeschlossenen Abonnementvertrag über die Übertragung von Sportveranstaltungen fristgerecht widerrufen hat, in einer ausschließlich auf Englisch verfassten Antwort entgegenzuhalten, dass der Vertrag zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit von 12 Monaten ende und infolge der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine vorzeitige Rückerstattung nicht möglich sei, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, auf welche konkreten Vertragsbedingungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten diese ihre Aussage stützt, wie geschehen im Vertragsverhältnis der Beklagten mit Herrn […], in der E-Mail der Beklagten vom 03.10.2024 nach Anlage K 5.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, einem Verbraucher, der einen mit ihr im Internet abgeschlossenen Abonnementvertrag über die Übertragung von Sportveranstaltungen fristgerecht widerrufen und unter Hinweis auf die geltende Rechtslage die Bestätigung der Beendigung des Vertrags infolge des Widerrufs erbeten hat, entgegenzuhalten, der Verbraucher habe im Zuge der Bestellung auf der Website der Beklagten seine Kenntnis vom Verzicht auf das Widerrufsrecht ausdrücklich bestätigt, wie geschehen im Vertragsverhältnis der Beklagten mit Herrn […], in der E-Mail der Beklagten vom 03.10.2024 nach Anlage K 7.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Internet den Abschluss eines entgeltlichen Abonnementvertrags über die Übertragung von Sportveranstaltungen anzubieten und sich in diesem Zusammenhang vom Verbraucher mittels einer anzuklickenden Check-Box die folgende Bestätigung einzuholen: „Du stimmst zu, dass deine Mitgliedschaft sofort beginnt, und bestätigst deine Kenntnis davon, dass du dadurch dein Widerrufsrecht verlierst.“, wie geschehen im Buchungsverlauf gemäß Screenshots nach Anlage K 8, Seite 9.
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens angeordnet, da die vorliegende Rechtsfrage des Verfahrens derzeit Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof ist.