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Die Klägerin wendet sich dagegen, dass der Anbieter für sein Produkt „CleverInvest“ mit einem sogenannten Gütesiegel wirbt, welches nicht zugeteilt worden ist. Weiterhin beanstandet die Klägerin die Angabe, dass es eine Auszeichnung mit Bestnoten von „namhaften Agenturen“ gebe, welche weder genannt werden noch erkennbar und damit auch nicht überprüfbar sind.