Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet auf einer Produktübersichtsseite unterschiedliche Nahrungsergänzungsmittel nach Gewicht unter Angabe eines Kaufpreises zum Kauf anzubieten, wenn die Beklagte dabei nicht zu jedem angebotenen Nahrungsergänzungsmittel den Grundpreis pro Kilogramm angibt, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshot nach Anlage K 1.