Klage gegen HelloFresh, Verfahren II
Abbuchung ohne Autorisierung sowie Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Lebensmittel nach Kündigung, Geltendmachung von Mahnkosten und „Mahngebühren“ / Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen (nicht rechtskräftig)
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ:
Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen:
5 U 81/25
Zuständiges Gericht:
KG Berlin
Tätige Organisation:
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen:
HelloFresh Deutschland SE & Co. KG
Prinzenstr. 89
10969 Berlin
Deutschland
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
Nein
Müssen Interessierte sich anmelden, um von einem möglichen Ausgang des Verfahrens zu profitieren?:
Nein
Datum der Einreichung:
Datum der Zustellung an die Gegenpartei:
Standdatum:
Zugehörige Dokumente
Das beantragt die Verbraucherzentrale
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zulasten eines Verbrauchers, der einen mit der Beklagten geschlossenen Abonnementsvertrag über die entgeltpflichtige Lieferung von Lebensmitteln gekündigt hat, ohne Autorisierung des Verbrauchers dessen Konto durch Abbuchungen belasten zu lasten, wie geschehen im Anschluss an die Kündigung der Verbraucherin [...], mit den Abbuchungen der Beklagten vom 10.07.2024, 17.07.2024 und 24.07.2024 vom 03.07.2024, gemäß Anlagen K 2 bis K 4.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, einen Verbraucher zur Bezahlung einer Lieferung von Lebensmitteln aufzufordern, wenn der Verbraucher die Lebensmittel nicht bestellt, sondern einen auf die entgeltpflichtige Lieferung von Lebensmitteln gerichteten Abonnementsvertrag vor der Warenlieferung gekündigt hat, wie geschehen im Vertragsverhältnis der Beklagten mit der Verbraucherin [...], in Bezug auf die Lieferung mit der Bestellnummer gemäß Anlage K 7 und/oder Anlage K 9 und/oder Anlage K 11 und/oder Anlage K 12.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, an einen Verbraucher eine Zahlungsaufforderung zu versenden und/oder versenden zu lassen, in der die Beklagte die Bezahlung von Mahnkosten („Dunning fees“) einfordert, wenn der Beklagten Kosten in der geltend gemachten Höhe (5,00 €) nicht entstanden sind, wie geschehen gemäß Zahlungsaufforderung nach Anlage K 12.
Das Landgericht Berlin II (Az. 91 O 5/25) hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung zum Kammergericht Berlin (Az. 5 U 81/25) eingelegt.





