Klage gegen Kreissparkasse Waiblingen

Werbung für Verbraucherdarlehen ohne repräsentatives Beispiel / Erledigung des Rechtsstreits durch Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie eines Anerkenntnisses, Urteil ergangen

Allgemeine Verfahrensdaten

Verfahrens-Typ: Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen: 37 O 58/24 KfH
Zuständiges Gericht: Landgericht Stuttgart
Tätige Organisation: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen:

Kreissparkasse Waiblingen Anstalt des öffentlichen Rechts
Alter Postplatz 8
71332 Waiblingen
Deutschland

Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
Yes
Registrierungspflicht:
No
Datum der rechtlichen Schritte:
Datum der Zustellung an die Gegenpartei:
Standdatum:

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags wirbt, ohne das repräsentative Beispiel nach § 17 Abs. 4 PAngV anzugeben, bzw. in der Werbung für eine „Soforthilfe“ mit einer „schnellen und unbürokratische Hochwasserhilfe“ zu werben, wenn sich dieses Darlehen im Wesentlichen nicht von herkömmlichen Darlehensverträgen unterscheidet. 

Die Gegenseite hat eine Unterlassungserklärung sowie ein Anerkenntnis abgegeben, weshalb die Klage teilweise für erledigt erklärt wurde. Hinsichtlich des verbleibenden Teils wurde ein Urteil erlassen, welches den Anbieter zur Unterlassung verurteilt (Az. 37 O 58/24 KfH).