Werbung für Verbraucherdarlehen ohne repräsentatives Beispiel
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagten für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags wirbt, ohne dass repräsentative Beispiel nach § 17 Abs. 4 PAngV anzugeben, bzw. in der Werbung für eine „Soforthilfe“ mit einer „schnellen und unbürokratische Hochwasserhilfe“ zu werben, wenn sich dieses Darlehen im Wesentlichen nicht von herkömmlichen Darlehensverträgen unterscheidet.