Klage gegen Lidl Vertriebs-GmbH & Co.KG, Verfahren II
Grundpreisangabe bezogen auf Nennfüllmange und nicht auf Abtropfgewicht / Anerkenntnisurteil ergangen
Allgemeine Verfahrensdaten
- Verfahrens-Typ:
- Unterlassungsklage
- Gerichts-Aktenzeichen:
- 9 O 12/26 KfH
- Zuständiges Gericht:
- Landgericht Konstanz,Außenstelle Villingen-Schwenningen
- Tätige Organisation:
- Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
- Geht vor gegen:
-
LIDL Vertriebs-GmbH & Co. KG
Im Weiher 1
78183 Hüfingen
Deutschland - Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
-
No
- Müssen Interessierte sich anmelden, um von einem möglichen Ausgang des Verfahrens zu profitieren?:
-
No
- Datum der Einreichung:
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- Datum der Beendigung des Verfahrens:
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- Standdatum:
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Das beantragt die Verbraucherzentrale:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in einem Ladelokal gegenüber Verbrauchern auf Preisschildern gem. Anlage K 3 i.V.m. Anlage K 4 für das dort ersichtliche Lebensmittel („ASC White Tiger Garnelen“) mit einem Gesamtpreis (9,99 €) und einem Grundpreis (12,49 €/kg) zu werben und dabei den Grundpreis nicht auf das Abtropfgewicht (720g) zu beziehen, sondern auf die Nennfüllmenge (800g).
Die Beklagte hat den Unterlassungsanspruch anerkannt, so dass Anerkenntnisurteil ergehen konnte.




