Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Internet für die Dienstleistung eines Wechsels von einer privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung zu werben und dabei zu behaupten, dass der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung auch für Personen über 55 Jahren möglich sei („Auch für Personen über 55 Jahren“), wie geschehen gemäß Anlage K 2, Seite 2.