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Werbung für einen „IPX8-Standard“ mit dem Hinweis der Schutz bestehe bei dauerhaftem Untertauchen bis 1,5 m Wassertiefe für 30 Minuten in ausschließlich klarem Wasser, wenn die Nutzung in Schwimmbadwasser ausgenommen ist
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte mit einem technischen Standard für ihre Produkte wirbt, den sie nicht bzw. nur eingeschränkt einhalten möchte.