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Widerrufsbelehrung sowie Angabe des Gesamtpreises und weiterer Informationen im Rahmen von Bausanierungen
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte bei der Andienung von Leckortungen nicht über das Widerrufsrecht belehrt. Weiterhin wird beanstandet, dass der Gesamtpreis, eine vertretungsberechtigte Person sowie die Handelsregistereintragung nicht angegeben werden.