Das beantragt die Verbraucherzentrale:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, einen Verbraucher auf neue Privatkontomodelle mit verschiedenen „Paketen“ hinzuweisen, wenn die Beklagte dem Verbraucher nicht transparent erläutert, unter welchen Bedingungen die Beklagte mit welchen Kosten bei welchen konkreten Einsparmöglichkeiten die verschiedenen „Pakete“ bereitstellt, und wenn sich außerdem der Verbraucher telefonisch oder durch Rücksendung eines Zustimmungsformulars mit den „Bedingungswerken“ der Beklagten einverstanden erklären soll, wie geschehen im Formularschreiben der Beklagten nach Anlage K 1.