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Kinderzuschlag zum Kindergeld: Wann besteht ein Anspruch?

Stand:
Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt und richtet sich an einkommensschwache Familien. Der Maximalbetrag wird im Jahr 2026 wie in 2025 297 Euro betragen. Die Verbraucherzentrale erklärt, wann Sie einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben und wie Sie ihn beantragen.
Zettel, auf dem das Wort Kinderzuschlag steht, ein Kugelschreiber sowie Geldscheine und Münzen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Kinderzuschlag hat im Jahr 2026 eine Höhe von bis zu 297 Euro.
  • Den Kinderzuschlag beantragen Sie bei der Familienkasse.
  • Um einen Anspruch zu haben, müssen Sie als Alleinerziehende mindestens 600 Euro brutto, als Eltern-Paar mindestens 900 Euro brutto verdienen.
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Was ist der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag ist eine Sozialleistung, die neben dem Kindergeld bei niedrigen Einkommen gewährt wird. Er lag 2025 bei bis zu 297 Euro pro Monat und dies bleibt auch im Jahr 2026 so. Der Zuschlag steht allen zu, deren Einkommen nicht für die ganze Familie reicht. Damit soll Kinderarmut verhindert werden.

Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?

Um den Kinderzuschlag in Anspruch zu nehmen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Sie sind alleinerziehend und verdienen mindestens 600 Euro brutto im Monat.
  • Mit einem Partner zusammen kann der Anspruch ab einem Einkommen von 900 Euro brutto bestehen.
  • Das Kind muss in Ihrem Haushalt leben.
  • Das Kind muss jünger als 25 Jahre sein.
  • Sie erhalten Kindergeld.
  • Ihr Einkommen muss außerdem zusammen mit dem Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld so hoch sein, dass Sie Ihren Lebensunterhalt decken können.

Ob Sie einen Anspruch haben, können Sie mit dem KiZ- Lotsen prüfen.

Wo kann ich den Kinderzuschlag beantragen?

Sie müssen den Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragen. Sie können dies auch online tun.

Was muss ich dem Antrag auf den Kinderzuschlag beifügen?

  • Antragsformular für den Kinderzuschlag mit Anlagen,
  • Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers,
  • Einkommensnachweise wie Renten-, Elterngeld- oder BAföG-Bescheid,
  • gegebenenfalls Unterhaltsnachweise (zum Beispiel Kontoauszüge),
  • gegebenenfalls Wohngeldbescheid,
  • aktueller Nachweis der Unterkunftskosten (zum Beispiel Mietbescheinigung).

Wie viel Vermögen ist beim Kinderzuschlag erlaubt?

Sie erhalten keinen Kinderzuschlag, wenn Ihr Vermögen zu hoch ist. Die Vermögensfreigrenze beträgt aktuell 55.000 Euro bei zwei Personen im Haushalt und 15.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.

Welche Änderungen muss ich der Familienkasse mitteilen?

Wenn Sie Kinderzuschlag bekommen, sind Sie verpflichtet, der Familienkasse bestimmte Änderungen mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere, wenn

  • ein weiteres Kind in Ihre Familie geboren wurde,
  • ein Kind in Ihren Haushalt einzieht oder ihn verlässt, vermisst gemeldet oder verstorben ist,
  • ein Kind geheiratet hat, mit einer Partnerin oder einem Partner bei Ihnen zusammengezogen ist oder selbst ein Kind bekommen hat,
  • Sie, der andere Elternteil, beziehungsweise Ihre Partnerin oder Ihr Partner, einen gemeinsamen Haushalt gegründet oder diesen verlassen haben oder
  • Ihre Familie ins Ausland zieht.

Kann ich Kinderzuschlag und Wohngeld gleichzeitig bekommen?

Ja, der Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag ist gleichzeitig möglich. Der Antrag auf Wohngeld macht daher häufig ebenfalls Sinn. Mehr Informationen zum Wohngeld erhalten Sie im verlinkten Artikel.

Kann ich Kinderzuschlag und Bürgergeld/Grundsicherungsgeld gleichzeitig bekommen?

Nein, der Bezug von Bürgergeld führt zum Ausschluss vom Kinderzuschlag. Der Grund: Bürgergeld schließt auch Leistungen für Kinder mit ein.

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