Haushaltshilfe: Die Pflege mit haushaltsnahen Dienstleistungen ergänzen
Kochen, bügeln, Einkäufe, Fahrdienste: Zu Hause können Sie sich bei vielen Alltagsaufgaben unterstützen lassen. Dafür zahlt die Pflegekasse in vielen Fällen sogar Geld. Wann das der Fall ist und wie Sie einen passenden Anbieter finden, erfahren Sie in diesem Artikel der Verbraucherzentralen.

Das Wichtigste in Kürze:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten im Haushalt, die von einem Dienstleister erbracht werden.
- Menschen mit mindestens Pflegegrad 1 erhalten finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse.
- Voraussetzung für die Erstattung durch die Pflegekasse ist, dass Sie einen nach Landesrecht zugelassenen Anbieter wählen.
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
"Haushaltsnahe Dienstleistung" ist eigentlich ein Begriff aus dem Steuerrecht. Er klingt theoretisch, steht aber für eine ziemlich praktische Angelegenheit. Unter haushaltsnahen Dienstleistungen versteht man Tätigkeiten im Haushalt, die von einer Firma oder einem selbstständigen Dienstleister durchgeführt werden. Also nicht von Ihnen selbst.
Unter die haushaltsnahen Dienstleistungen fallen:
- Tätigkeiten im Haushalt: zum Beispiel kochen, putzen, aufräumen, staubwischen, Wäsche waschen und bügeln, kleinere Reparaturen oder Reinigungsarbeiten am Haus
- Unterstützende Tätigkeiten: zum Beispiel Begleitung beim Arzt oder Spaziergang, Ausführen eines Haustiers, Fahrdienste zu Behörden, Erledigung von Einkäufen oder Begleitung hierbei, Unterstützung beim Schreiben oder Telefonieren
Nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören Hilfen bei der Körperpflege, die medizinische Pflege oder Behandlungspflege, pädagogische Betreuung, große Reparaturen oder Umbauten.
Bekomme ich als pflegebedürftiger Mensch finanzielle Unterstützung?
Pflegebedürftige Menschen mit den Pflegegraden 1 bis 5 können monatlich bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag von der Pflegekasse erhalten. Es handelt sich dabei um eine Leistung Ihrer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung. Mit dem Geld können Sie auch haushaltsnahe Dienstleistungen bezahlen. Allerdings müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen, um den Entlastungsbetrag zu bekommen.
Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag:
- Sie haben mindestens Pflegegrad 1.
- Sie wählen einen Anbieter, der nach Landesrecht anerkannt ist.
Achtung: Die Pflegekassen erstatten Dienstleistungen über den sogenannten Entlastungsbetrag nur, wenn der Anbieter eine landesrechtliche Anerkennung hat. Die Voraussetzungen hierfür sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Pflegekasse nach.
Die Pflegekasse zahlt Ihnen die 131 Euro nicht automatisch monatlich aus, wie etwa beim Pflegegeld. Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse die Rechnungen zur Kostenerstattung einreichen, da es sich hierbei um einen Kostenerstattungsanspruch handelt. Heben Sie die Rechnungen daher immer sorgfältig auf. Ein Musterschreiben hilft Ihnen, Rechnungen bei der Pflegekasse einzureichen.
Das Gute ist: Wenn Sie in einem Monat nicht den gesamten Betrag verbrauchen, können Sie den Rest in den nächsten Monat übertragen. Sie können übriggebliebene Entlastungsbeträge eines Jahres bis Ende Juni des Folgejahres mitnehmen. Wofür Sie die Entlastungsleistungen nutzen können, erfahren Sie im verlinkten Artikel. Mehr Informationen finden Sie darüber hinaus beim Bundesministerium für Gesundheit.
Gut zu wissen: Einige Anbieter lassen sich den Anspruch von den pflegebedürftigen Personen über eine Abtretungserklärung übertragen und rechnen dann mit der Pflegekasse direkt ab. Der Vorteil ist, dass Sie dann nicht in Vorlage treten müssen und bei der Pflegekasse unter Vorlage der Belege die Erstattung der Aufwendungen über den Entlastungsbetrag beantragen müssen.
Diese Vorgehensweise hat aber auch Nachteile: Viele pflegebedürftige Personen verlieren schnell den Überblick und die Kontrolle über die in Anspruch genommenen Leistungen und Beträge. Sie sollten daher vom Dienstleister immer eine Kopie der Rechnung verlangen. Prüfen Sie die Rechnung genau, damit Sie den Überblick über Ihr vorhandenes Budget behalten. Notieren Sie sich, wann und wie lange welche Tätigkeiten der Anbieter übernommen hat, um Probleme mit der Rechnung zu vermeiden.
Pflegebedürftige Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5 können darüber hinaus auch das Pflegegeld oder die sogenannten Pflegesachleistungen für hauswirtschaftliche Unterstützung einsetzen. Letzteres geht jedoch nur, wenn Sie dafür einen Pflegedienst beauftragen, der mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag geschlossen hat. Viele Pflegedienste haben aber für hauswirtschaftliche Leistungen keine personellen Kapazitäten.
Wie finde ich einen geeigneten Anbieter?
Wer haushaltsnahe Dienstleistungen über den Entlastungsbetrag abrechnen lassen möchte, sollte darauf achten, einen nach Landesrecht anerkannten Anbieter in Anspruch zu nehmen. Auf der Suche nach einem anerkannten Dienstleister können Sie sich bundesweit bei den Pflegestützpunkten, den Pflegekassen oder den Kommunen informieren. In manchen Bundesländern gibt es Online-Datenbanken, die über anerkannte Anbieter Auskunft geben.
Außerdem hilfreich: Empfehlungen aus dem Bekanntenkreis. Vielleicht haben Sie jemanden in Ihrem Umfeld, der Unterstützung bekommt und zufrieden ist? Fragen Sie nach.
In der Praxis zögern manche Menschen, den Entlastungsbetrag in Anspruch zu nehmen. Manche haben Sorge, dass sie dadurch an Selbstständigkeit verlieren. Andere scheuen prinzipiell, Unterstützung von der Pflegekasse anzunehmen. Tipp der Verbraucherzentralen: Nehmen Sie die Möglichkeit der Unterstützung im Haushalt lieber früher als später wahr. Wer rechtzeitig auf Hilfe von außen zurückgreift, kann das Risiko von Unfällen oder Überbelastung insbesondere auch bei den an der Pflege beteiligten An- und Zugehörigen deutlich reduzieren.







