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Mogelpackungen: Was hinter Luftnummern und versteckten Preiserhöhungen steckt

Stand:
Doppelte Böden, riesige Kartonagen oder viel Luft in der Verpackung – um größere Füllmengen vorzutäuschen, greifen Hersteller tief in die Trickkiste. Zudem verringern Produzenten gerne die Füllmengen ihrer Produkte oder sparen an Zutaten, reduzieren aber nicht immer den Preis.
Mogelpackungen: Halbleere Shortbread- und Teepackung.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Verbraucherzentralen fordern: Jede Verpackung sollte bis zum Rand oder zur Naht gefüllt sein, sofern keine nachweislich technischen Gründe dagegen sprechen.
  • Nicht jede übergroße Verpackung ist verboten. Aber strengere gesetzliche Regeln könnten solche Packungen bis zu 27 Prozent schrumpfen lassen. Das entspricht dem Volumen von 1,4 Millionen gefüllten Mülltonnen.
  • Hinter Hinweisen wie "neue Rezeptur" können sich versteckte Preiserhöhungen verbergen.
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Mogelpackungen bei Lebensmitteln

Um mehr Inhalt vorzugaukeln, umgeben Lebensmittelhersteller ihre Produkte oftmals mit unverhältnismäßig viel Luft, doppelten Böden, großen Deckeln, dicken Wandungen oder schlicht überdimensionierten Umkartons. Laut Mess- und Eichgesetz sind solche Täuschungsmanöver verboten.

Doch im Gesetz fehlen konkrete Bestimmungen, ab wann eine Mogelpackung vorliegt, also eine Packung eine größere Füllmenge vortäuscht als sie in Wirklichkeit enthält. Lediglich ein Anhaltswert einer Verwaltungsrichtlinie gibt vor, dass nicht mehr als 30 Prozent Luft in der Packung sein sollten. Zwar untersagt auch das Lebensmittelrecht, die Lebensmittelinformationsverordnung, irreführende Informationen über Lebensmittel einschließlich der Menge, doch bei Reklamationen muss immer der Einzelfall beurteilt werden.

Nicht jede übergroße Lebensmittel-Verpackung ist verboten. So liegt zum Beispiel keine Täuschung vor, wenn Sie mit einem Missverhältnis zwischen Inhalt und Umfang der Verpackung rechnen können. Zum Beispiel, wenn der Inhalt von außen gut tastbar ist, Verpackungen durchsichtig sind oder ein Sichtfenster haben. Pralinenpackungen dürfen so gestaltet sein, dass das Volumen der Verpackung sechsmal so groß ist wie das Gewicht der Praline. Beispiel: Wiegt die Praline 10 Gramm, darf sie von einer sechsmal so großen Verpackung (bis zu 60 Milliliter Verpackungsvolumen) umgeben sein.

Die schwammigen Bestimmungen und dadurch notwendigen Einzelfallprüfungen machen es schwer, Mogeleien schnell und wirkungsvoll zu unterbinden und unnötigen Verpackungsmüll zu vermeiden. Darum halten wir es für sinnvoll und notwendig, konkrete Regelungen zu erlassen und Gesetzestexte anzupassen, wonach jede Verpackung bis zum Rand oder zur Naht gefüllt sein sollte.

Ausnahmen sollten nur in nachweislich technisch bedingten Fällen mit einer Obergrenze von 30 Prozent Freiraum in der Packung zugelassen sein. Dies würde den Vollzug durch die Eichbehörden vereinfachen und Verbraucher:innen wirksam vor "Luftnummern" schützen.

Wehren sollten Sie sich trotzdem! Wenn Sie den Verdacht hegen, ein Lebensmittel in einer "Mogelpackung" gekauft zu haben, wenden Sie sich an:

Ärgerlich für Verbraucher:innen - belastend für die Umwelt

Eine Studie im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) – veröffentlicht im September 2021 – hat ergeben, dass jedes Jahr 1,4 Millionen Mülltonnen in Deutschland eingespart werden könnten, wenn Hersteller auf überdimensionierte Luft-Verpackungen verzichten würden. Werden Produkte hinzu gerechnet, die nicht notwendige Verpackungen haben, erhöht sich diese Zahl sogar auf knapp 3 Millionen Mülltonnen mit 240 Litern Fassungsvermögen. Strengere gesetzliche Regeln könnten einige Verpackungen um bis zu 27 Prozent schrumpfen lassen.

Es fallen keineswegs nur Verpackungen von Lebensmitteln auf. Ob Kosmetika, Nahrungsergänzungsmittel, Haushaltsreiniger oder Waschpulver: Unternehmen zeigen sich beständig immens kreativ, mit den Umhüllungen und Größen ihrer Produkte zu flunkern. Denn Werbestrategen wissen, dass von der Größe der Verpackung auf deren Inhalt geschlossen und erfahrungsgemäß zu größeren Packungen gegriffen wird. Doch überdimensionierte Verpackungen mit großen Lufträumen führen nicht nur zu Ärger, sie erzeugen außerdem vermeidbare Abfälle und Treibhausemissionen.

Die Verbraucherbeschwerden über Tricksereien mit Verpackungsgrößen häufen sich. Dadurch haben die Stiftung Warentest und die Verbraucherzentrale Hamburg keine Schwierigkeiten, jeden Monat neue "Mogelpackungen" vorzustellen.

Podcast: Das Wichtigste zum Nachhören

Von der halbleeren Chipstüte bis zur übergroßen Pralinenpackung - Mogelpackungen sind eins der Themen, die seit Jahren bei den Verbraucherzentralen für Beschwerden sorgen. Doch wann ist eine Verpackung wirklich täuschend und was mache ich, um mich zu schützen? Nora Dittrich von der Verbraucherzentrale NRW erklärt, in welchen Ausmaßen Verbraucher:innen jährlich übervorteilt werden und wo nachgebessert werden muss, um das in Zukunft zu verhindern.

Der Podcast ist im Rahmen eines vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geförderten Projekts entstanden.

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Mehr Informationen zum Thema Unterfüllung bei Lebensmitteln finden Sie im verlinkten Artikel.

"Shrinkflation": Weniger Inhalt, gleicher Preis

Das Rezept verlangt nach 500 Gramm. Beim letzten Mal entsprach das genau einer Packung. Zu Hause folgt die Überraschung: Plötzlich reicht die Menge nicht mehr aus, dabei war der Preis gleich geblieben. Immer häufiger beschweren sich Verbraucher:innen über Fälle einer sogenannten "Shrinkflation". Der Begriff setzt sich aus dem englischen Wort "shrink" für "schrumpfen" und "Inflation" zusammen. Er beschreibt, dass die Füllmenge schrumpft, der Preis aber gleich bleibt oder sogar steigt.

Um Preiserhöhungen zu verschleiern, benutzen Hersteller gerne Hinweise wie "neue Rezeptur" oder "bessere Qualität". Mitunter werden Verpackungen kaum oder nur minimal verändert. Dann ist das Staunen beim Filme-Abend groß, wenn sich in der Chipsverpackung nicht mehr 200 Gramm, sondern nur noch 160 Gramm Chips befinden. Oder in der Packung Knäckebrot fehlen bei gleichem Preis plötzlich 15 Gramm. Kleine Veränderungen bemerken Verbraucher:innen auf den ersten Blick häufig nicht.

Versteckte Preiserhöhungen, die Verbraucher:innen melden oder die die Verbraucherzentralen selbst im Handel gefunden haben, finden Sie in dieser Bildergalerie:

Ein Gesetzesverstoß kann erst dann vorliegen, wenn bei identischer Verpackungsgröße und unverändertem Verpackungsdesign die Füllmenge ohne einen Hinweis unmerklich reduziert wurde. Letztlich gilt aber auch hier: Wann eine indirekte Preiserhöhung rechtswidrig ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

"Skimpflation": Wenn Hersteller an der Zusammensetzung sparen

Plötzlich sind weniger Früchte im Müsli. Auch die Schokolade hat vorher intensiver geschmeckt. Dies sind weitere Möglichkeiten für Produzenten, Kosten einzusparen. Sie "knausern", aus dem Englischen "skimp", mit hochwertigen Zutaten. Auch die "Skimpflation" wird gerne mit Hinweisen wie "verbesserte Rezeptur" verschleiert.  Ob dabei die Menge hochpreisiger Zutaten verringert oder sogar vollständig durch günstigere Inhaltsstoffe ersetzt wurde, ist ohne den Vergleich mit einer älteren Produktverpackung nicht nachvollziehbar und daher für Verbraucher:innen oft schwierig zu durchschauen.

Bei der Mehrzahl der Produkte werden teure Zutaten des klassischen Rezeptes ganz oder teilweise durch kostengünstigere, ähnlich schmeckende Rohstoffe ersetzt. So kann beispielsweise das vorgefertigte Pesto anstelle von Pinienkernen nun Cashewkerne enthalten. Oder das Olivenöl wird durch Sonnenblumenöl ausgetauscht. Die Hersteller entscheiden über die Rezeptur eines Produkts. So dürfen sie diese jederzeit verändern, ohne dass Preis angepasst werden muss.

Preissteigerungen sind derzeit bei vielen Produkten zu beobachten. Mögliche Gründe sowie Tipps für den Einkauf bei steigenden Lebensmittelpreisen finden Sie im verlinkten Artikel.

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